Corona-Pandemie Maskenpflicht? Diese Regeln gelten weiterhin in Ämtern, Schulen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

Trier · Seit dem 2. April sind nahezu alle Corona-Regeln in Rheinland-Pfalz gefallen. Während man beim Shoppen in der Fußgängerzone auf fast nichts mehr achten muss, halten einige Institutionen noch an manchen Regeln fest.

 Weder auf dem Pausenhof, noch am Platz: Schüler in Rheinland-Pfalz müssen aktuell keine Masken mehr tragen.

Weder auf dem Pausenhof, noch am Platz: Schüler in Rheinland-Pfalz müssen aktuell keine Masken mehr tragen.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Ein Blick auf die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zeigt: die ist ganz schön klein geworden. Von ehemalig hunderten Regeln zu Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und Co. sind nicht mehr viele übrig. Nur wenige Regeln gelten noch. Dennoch möchten einige Institutionen weiter vorsichtig bleiben und machen von ihrem Hausrecht Gebrauch, um zusätzliche Maßnahmen beizubehalten. Wir haben zusammengefasst, was in den Einrichtungen in der Region aktuell noch beachtet werden muss.

Corona-Regeln: Was für Besuche im Krankenhaus gilt

Nach wie vor setzen die Krankenhäuser in der Region die „1-1-1-Regel“ durch. Das heißt, jeder Patient darf pro Tag nur einen Besucher für maximal eine Stunde empfangen. Gäste müssen in den meisten Häusern entweder geimpft, genesen oder getestet sein (3G). Im Mutterhaus der Borromäerinnen in Trier heißt es nach Volksfreund-Anfrage, dass verpflichtend ein negatives Corona-Testergebnis gebraucht wird. Kommen und Gehen, wann immer man will ist auch noch nicht wieder möglich. Die Krankenhäuser weisen spezifische Besuchszeiten aus, über die man sich vorher über deren Websites informieren sollte. Drinnen müssen überall weiterhin FFP2-Masken getragen werden. Wie auf den Internetseiten von Mutter- und Brüderkrankenhaus in Trier erklärt wird, dürfen ambulante Patienten grundsätzlich nicht zu Terminen begleitet werden. Ausnahmen gebe es nur in Absprache mit der Klinik.

Diese Corona-Regeln gelten in Seniorenheimen

Was die Testpflicht betrifft verhält es sich bei den Seniorenheimen ähnlich. Ein negativer Antigen-Test von einer offiziellen Teststelle ist Voraussetzung für den Besuch eines Angehörigen. Außerdem gibt es Obergrenzen für die Anzahl von Besuchern, die von Haus zu Haus variieren können. Doch muss man auch geimpft sein? Anfragen des TV haben gezeigt, dass auch das von verschiedenen Altenheimen unterschiedlich gehandhabt wird. Unser Tipp: Am besten vor dem Besuch kurz vorher nachfragen, was jeweils gefordert wird.

Unterschiedliche Corona-Vorgaben in Ämtern und Verwaltungsgebäuden

Anrufen und nach den geltenden Regeln fragen, ist auch bei den Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen in der Region eine gute Idee. Während in den meisten Rathäusern weiterhin das Tragen einer Maske gefordert wird, ist das beispielsweise bei der Verbandsgemeinde (VG) Wittlich-Land nicht nötig. Außerdem werden Anliegen bei Bürgerbüro, Standesamt und Co. aktuell zum größten Teil nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet. Im Bürgerbüro der Stadt Konz fällt aber zum Beispiel auch diese Regel weg. Was für alle gilt: Negative Testergebnisse werden nicht mehr gebraucht. Außerdem ist es möglich, der Masken- und Anmeldepflicht bei vielen Anliegen zu entgehen, die sich mittlerweile auch gut Online abwickeln lassen.

Leicht strengere Regeln an der Universität Trier

Auch wenn in Geschäften, Kinos oder Fitnessstudios keine Masken mehr getragen werden müssen, hält die Uni Trier vorerst an dieser Regel fest. Auch nach dem Start ins Sommersemester 2022 gilt in Hörsälen und Seminarräumen weiterhin Maskenpflicht für alle Studenten. In der Mensa können sie ausgezogen werden, sobald man fest am Platz sitzt. Auch beim Lesen und Recherchieren in der Uni-Bibliothek kann die Maske am Platz ausgezogen werden. Die 3G-Regel wurde aufgehoben – weder Geimpften- oder Genesenstatus noch negative Tests sind notwendig, um das Gebäude zu betreten.

So sind die Corona-Regeln in den Gerichten der Region

Maskenpflicht ja, Test- oder Impfpflicht nein: zumindest gilt das so für Zuschauer bei öffentlichen Sitzungen. Auf Plätzen in den Gerichtssälen, die beispielsweise durch Plexiglasscheiben von der Umgebung abgetrennt sind, kann die Maske ausgezogen werden. Wer aufgrund einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, darf auch nicht ins Gericht. Für Menschen, die als Zeugen in einem Verfahren geladen sind, können allerdings in Absprache mit dem jeweiligen Gericht Ausnahmen gemacht werden.

Neue Corona-Regeln in Schulen und Kitas in Rheinland-Pfalz

Ab dem 1. Mai wird sich die Situation für Schüler und Kita-Kinder in Rheinland-Pfalz deutlich ändern. Landesgesundheitsminister Clemens Hoch hat am Dienstag angekündigt, dass die Quarantänepflicht für Kontaktpersonen von Infizierten dann komplett wegfällt. Wer also mit einem Corona-Erkrankten die Schulbank gedrückt oder in einer Kita-Gruppe gespielt hat, kann ohne Test weiterhin zum Unterricht oder zur Betreuung kommen. Auch Infizierte selbst können bereits fünf Tage nach dem ersten positiven Test wieder zurück in die öffentlichen Einrichtungen, wenn sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren. Das Tragen einer Maske ist hier ebenfalls keine Pflicht, wird aber weiterhin empfohlen.

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