Prozess Kirchenasyl in Berlin, Prozess in Trier

Trier · Das Verwaltungsgericht Trier beschäftigt sich nicht zum ersten Mal mit dem sogenannten Prümer Taliban. Wäre der junge Afghane vor Ort, müsste er die Zwangsabschiebung fürchten.

   Khan A. während der zwei Jahre zurückliegenden Verhandlung vor dem Koblenzer Oberlandesgericht. Am Ende wurde er freigesprochen.

Khan A. während der zwei Jahre zurückliegenden Verhandlung vor dem Koblenzer Oberlandesgericht. Am Ende wurde er freigesprochen.

Foto: picture alliance / Thomas Frey/d/Thomas Frey

Das juristische Tauziehen um den als Prümer Taliban bekanntgewordenen afghanischen Asylbewerber Khan A. geht weiter. Knappe fünf Stunden lang verhandelte das Trierer Verwaltungsgericht am Mittwoch über ein sogenanntes Folgeverfahren. Die Anwälte des 23-jährigen Afghanen wollen erreichen, dass Khan A. doch noch in Deutschland bleiben kann. In seinem Heimatland müsse er mit nicht absehbaren Konsequenzen rechnen und sei großen Gefahren ausgesetzt, argumentieren die Juristinnen.

Khan A. ist seit Dezember in Kirchenasyl. Eine evangelische Pfingst-Kirchengemeinde in Berlin hat ihn bei sich untergebracht. Sollte der junge Afghane die Kirche verlassen und in eine Polizeikontrolle geraten, droht ihm die Abschiebung. Denn er ist „vollziehbar ausreisepflichtig“, wie es im Behördenjargon heißt. Daran ändern auch die noch nicht abschließend entschiedende Klage vor dem Trierer Verwaltungsgericht und ein weiteres Verfahren in Koblenz nichts.

Der Fall des sogenannten Prümer Talibans beschäftigt die Behörden seit Jahren. Khan A. hatte deutsche und französische Behörden in der Vergangenheit getäuscht, indem er sich der Mitglied­schaft in einer terroristischen Vereinigung bezichtigte oder unter falschem Namen Asyl beantragte (wir berichteten mehrfach), um einer drohenden Abschiebung zu entgehen.

Erst Mitte September war der junge Afghane von den französischen Behörden nach Deutschland überstellt und hier in Abschiebehaft genommen worden. Er wurde aber später wieder auf freien Fuß gesetzt.

Sein Anwalt hatte erfolgreich die Fortsetzung des zuvor eingestellten Verfahrens beim Trierer Verwaltungsgericht beantragt. Der Termin für die Verhandlung stand bereits fest, als Khans Verteidiger die Klage wieder zurücknahm. Damit hätte der im Juni 2015 über den Iran und die Türkei nach Deutschland geflüchtete Afghane eigentlich abgeschoben werden können. Doch für die zuständigen Behörden war Khan A. mal wieder nicht zu greifen, bis der 23-Jährige Ende des Jahres im Berliner Kirchenasyl auftauchte.

In einem solchen Fall, das ist die Abmachung mit dem Bund, informieren die Kirchengemeinden die Behörden. Im Gegenzug prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) dann den jeweiligen Asylfall noch einmal. Im Fall Khan A. hatte das Bamf im Mai 2017 den ersten Asylantrag abgelehnt. Und auch jetzt kam die Behörde zu keinem anderen Ergebnis. Am 7. Januar lehnte das Bamf auch den Folgeantrag des jungen Afghanen als unzulässig ab, weil sich an den Tatsachen nichts geändert habe.

Nun muss also erneut das Trierer Verwaltungsgericht entscheiden. Schwer vorstellbar, dass die Vorsitzende Richterin Verena Schmidt der Klage von Khan A. gegen die Bamf-Entscheidung recht geben wird. Die beiden Verteidigerinnen des jungen Afghanen argumentierten, dass es zwischen deutschen und afghanischen Behörden einen Informationstausch gebe und ihr Mandant deshalb bei seiner unfreiwilligen Rückkehr womöglich einer hohen Gefährdung ausgesetzt sei.

Die Vertreter des Bamf sehen das allerdings anders. Im Fall Khan A. bekämen die afghanischen Behörden vor Start des Abschiebeflugs nur den Namen und eine Kopie der Ausweisdokumente übermittelt. Da der junge Mann in Deutschland keine Straftaten begangen habe, könne darüber auch keine Mitteilung gemacht werden. „Sie glauben doch nicht, dass Deutschland Sammelabschiebungen machen würde, wenn jeder an Bord eines Abschiebeflugs in Kabul gleich verhaftet würde“, sagte Bamf-Vertreterin Petra Müller.

Die Münchner Rechtsanwältin Juliane Scheer und ihre Berliner Kollegin Myrsini Laaser hielten dagegen. Sie sind der Ansicht, dass allein schon wegen des großen medialen Interesses, das der Fall in Deutschland hervorgerufen hat, Khan A. in seiner Heimat mit unabsehbaren Folgen zu rechnen habe, ergo er nicht abgeschoben werde dürfe.

Das Urteil soll innerhalb der nächsten zwei Wochen bekanntgegeben werden.

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