Die Änderungen, die für Bürger bei der Steuerabrechnung für 2014 wichtig sind

Auch wenn sich viele am liebsten vor der Abrechnung mit dem Finanzamt drücken: Für die meisten rechnet es sich, die Steuererklärung auszufüllen. Die Finanzämter in Rheinland-Pfalz haben an 88 Prozent der Arbeitnehmer Geld überwiesen. Zwei Drittel der Steuerzahler haben zwischen 100 und 1000 Euro erhalten.

Gesetzgeber und Richter haben zwar auch für 2014 einige Änderungen ersonnen. "Abschrecken lassen sollte sich davon jedoch niemand", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner. In der sechsteiligen Steuerserie des Trierischen Volksfreunds erfahren Sie, worauf Sie beim Ausfüllen der Bögen achten müssen und wie Sie sich besonders viel Geld zurückholen.

Von einer relevanten Änderung haben Arbeitnehmer bereits im Laufe des Jahres profitiert: Die Regierung hat den Grundfreibetrag für 2014 auf 8354 Euro erhöht. Wer weniger zu versteuernde Einkünfte hat, zahlt keine Steuern. Das klingt zwar großzügig - unterm Strich hatten Arbeitnehmer wegen des höheren Grundfreibetrags im Jahr jedoch maximal 43 Euro mehr auf dem Konto.

Reisekostenrecht: Auf Änderungen müssen sich Arbeitnehmer einstellen, die mehrere Tätigkeitsstätten haben. Also beispielsweise ein Lehrer, der am Tag zwei Schulen aufsucht. Künftig sollte er mit dem Arbeitgeber die "erste Tätigkeitsstätte" festlegen.

Die Fahrten zu der "ersten Tätigkeitsstätte" rechnen Steuerzahler mit der Entfernungspauschale ab. Weitere Fahrten nicken die Finanzbeamten als Auswärtstätigkeit ab. Bei dieser können die tatsächlich gefahrenen Kilometer abgerechnet werden (Teil 3).

Vereinfacht hat das Finanzministerium die Abrechnung von Verpflegungspauschalen: Seit 2014 unterscheiden die Beamten nur noch zwei statt drei Pauschalen. Wer mehr als acht Stunden unterwegs ist, erhält eine Pauschale von zwölf Euro. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden gibt es 24 Euro. "Die Verpflegungspauschbeträge müssen Steuerzahler jedoch um Mahlzeiten kürzen, die vom Arbeitgeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de (Teil 3).

Doppelte Haushaltsführung: Auf Änderungen müssen sich Steuerzahler mit zwei Haushalten einstellen. Sie können seit 2014 maximal 1000 Euro im Monat für die Zweitwohnung als Werbungskosten abrechnen. Dazu zählen Miete, Betriebskosten sowie die Ausgaben für einen Garagenplatz. "Die Größe der Wohnung spielt keine Rolle mehr", sagt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH.

Altersvorsorge - Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in die Rürup-Rente können Steuerzahler bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 40.000 Euro (Verheiratete) mit 78 Prozent abrechnen. Seit 2014 besteht zudem die Möglichkeit, eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung als Altersvorsorgeaufwendung abzurechnen. Allerdings müssen die Verträge zertifiziert sein und bestimmte Bedingungen wie beispielsweise eine lebenslange Rente erfüllen.

Während junge Steuerzahler einen immer größeren Anteil ihrer Einzahlungen in Altersvorsorgeverträge steuerlich geltend machen können, steigt die steuerliche Belastung der neuen Rentnerjahrgänge. Wer sich 2014 zur Ruhe gesetzt hat, muss 68 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern. Für die kommenden Rentnerjahrgänge steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente an. Wer sich 2040 oder später in den Ruhestand verabschiedet, muss 100 Prozent seiner gesetzlichen Rente der steuerlichen Berechnung unterziehen. Daher müssen immer mehr Rentner mit dem Finanzamt abrechnen. "Doch das bedeutet nicht automatisch, dass die Ruheständler auch Steuern zahlen müssen", sagt Christian Rech von der Rech, Wagner & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft (Teil 5).

Winterdienst und Hausanschluss: Bislang konnten Steuerzahler Ausgaben für Handwerker, die aufgrund von Neubaumaßnahmen am Eigenheim anfielen, steuerlich nicht verrechnen. Daran hat sich nichts geändert. Allerdings haben die Finanzbeamten "Neubaumaßnahmen" neu definiert. Daher können Steuerzahler das Finanzamt an deutlich mehr Arbeiten beteiligen. Im vergangenen Jahr haben die Richter des Bundesfinanzhofs zudem einige für Steuerzahler freundliche Urteile gefällt. So können Eigentümer und Mieter Ausgaben für das Schneeräumen oder die Reinigung von Gehwegen als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen abrechnen. Auch die Ausgaben für den Anschluss des eigenen Haushalts an ein öffentliches Versorgungsnetz lassen sich steuerlich geltend machen. In diesem Fall akzeptieren die Finanzbeamten 20 Prozent der Ausgaben für Handwerker - maximal 1200 Euro.

Vorausgefüllte Steuererklärung: Der Fiskus bietet einen besonderen Service: die vorausgefüllte Steuererklärung. Das klingt zwar sehr serviceorientiert, bedeutet jedoch nicht, dass der Staat die Bürger von ihrer Pflicht befreit, die Bögen auszufüllen. Etwas einfacher wird es jedoch für alle, die sich mit ihrer Steueridentifikationsnummer unter www.elsteronline.de registrieren.

Dann können Steuerzahler über das Portal Lohndaten, Bescheinigungen über Rentenzahlungen oder Vorsorgeaufwendungen digital abrufen. Steuerzahler sollten diese Angaben jedoch unbedingt überprüfen. Denn nicht immer sind alle Angaben korrekt und die Steuerpflichtigen sind weiterhin für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

.Musterprozesse: Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Prozesse, in die sich jeder Steuerzahler einfach einklinken kann. In der Regel reicht es, mit Hinweis auf anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof Einspruch gegen seinen Steuerbescheid einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Das lohnt sich beispielsweise für all diejenigen, die ihre Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abrechnen wollen. Seit 2013 können Steuerzahler Prozesskosten nur dann noch steuerlich geltend machen, wenn diese existenziell notwendig sind. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, wie künftig mit Scheidungskosten verfahren wird (Az. VI R 66/14).

Auch Steuerzahler, die eine erste Ausbildung oder ein Erststudium ohne Ausbildungsvertrag absolvieren, profitieren von Musterprozessen. Seit 2004 können sie ihre Ausgaben nur noch als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Da diese immer in dem Jahr verrechnet werden müssen, in denen sie anfallen, läuft der Abzug oft ins Leere. Denn dem Gros der Studierenden fehlen für die Verrechnung ausreichend hohe Einkünfte. Nun müssen die Richter des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, ob die Regelung verfassungskonform ist. Die Steuerbescheide bleiben in diesem Punkt offen (BMF-Schreiben vom 20.02.2015) (Teil 2).Extra: Telefonaktion

An diesem Mittwoch, 25. Februar, können Sie bei der TV-Telefonaktion zum Thema Steuern sparen Ihre Fragen zur Steuererklärung stellen. An den Telefonen werden Steuerfachleute aus der Region sitzen und auf Ihre Probleme eingehen. Wann und welche Nummer Sie anrufen und wen Sie erreichen, lesen Sie in der Mittwochausgabe.

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