Eingeschränkte Bewegungsfreiheit

Anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe bekommen, durften nicht aus Rheinland-Pfalz wegziehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin eine Diskriminierung und verurteilt den Landkreis Trier-Saarburg.

Trier/Leipzig. Seit vier Jahren lebt die vierköpfige Familie in der Region. Erst in Saarburg, jetzt in Trier. Sie sind Flüchtlinge, geflohen aus dem von Russland unterdrückten Tschetschenien. Mittlerweile hat die Familie eine Aufenthaltsgenehmigung, die Vier sind offiziell als Flüchtlinge anerkannt. Trotzdem durften sie sich nicht unbegrenzt bewegen, durften nicht aus Rheinland-Pfalz wegziehen. Das sieht das Ausländergesetz für anerkannte Flüchtlinge, die Sozialhilfe erhalten, vor. Die Familie wehrte sich dagegen. Die Auflagen seien diskriminierend, sagt auch ihr Anwalt Manfred Clemens aus Trier. Nach der Genfer Flüchtlings-Konvention müssten anerkannte Flüchtlinge Einheimischen gleichgestellt werden. Er zog vor Gericht, verklagte den zuständigen Landkreis Trier-Saarburg. Das Trie rer Verwaltungsgericht schmetterte die Klage ab. In zweiter Instanz bekam die Familie vor dem Koblenzer Oberverwaltungsgericht Recht. Dagegen ging der Kreis Trier-Saarburg in Berufung. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied nun aber, dass Auflagen für den Wohnsitz von anerkannten Flüchtlingen rechtswidrig seien, wenn sie nur dazu dienten, die finanzielle Belastung durch Sozialleistungen für die Flüchtlinge auf ein Bundesland zu beschränken. Schlappe für den Landkreis, Schlappe aber auch für die rheinland-pfälzische Ausländerpolitik. Die Leipziger Richter holten sogar eine Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ein. Sein Urteil: Die deutsche Praxis sei mit dem Völker- und dem Europarecht nicht vereinbar und stelle ein Integrationshindernis und einen "sehr weitgehenden Eingriff" dar.