Friseur bis Informatiker Energiepauschale von 181 bis 237 Euro – mit diesen Berufen gibt’s den größten Netto-Zuschuss

Im September ist es so weit: Die Energiepauschale von 300 Euro kommt. Doch Vorsicht: Davon geht noch Lohnsteuer ab. Für diese Berufsgruppen bleibt vom Energiekostenzuschuss am meisten netto übrig.

Energiepauschale netto: 181 bis 237 Euro - Diese Berufe bekommen das meiste Geld
Foto: dpa-tmn/Catherine Waibel

Ob Sprit- oder Heizkosten – Energie wird teurer. Vorerst ist kein Ende der Preissteigerungen in Sicht. Zum Entlastungspaket der Bundesregierung gehört deshalb die Energiepauschale: 300 Euro sollen als Energiekostenzuschuss mit dem Septembergehalt unter anderem an alle Erwerbstätigen ausgezahlt werden. Doch wer schon fest mit 300 Euro mehr im Portemonnaie kalkuliert hat, dürfte eine unschöne Überraschung erleben. Denn: Die Energiepauschale ist steuerpflichtig.

Von der Energiepauschale wird erst die Lohnsteuer abgezogen

Der Gehaltszettel weist im September 300 Euro mehr aus – brutto. Das heißt: Von dem Zusatzbetrag geht erst noch die Lohnsteuer ab – der Staat kassiert also einen Teil der Pauschale gleich wieder ein. Wie viel von der Energiepauschale wirklich auf dem Konto landet, hängt von der Einkommenshöhe und der Steuerklasse ab. Wir haben es beispielhaft für 21 Berufe durchgerechnet.

Was bleibt von der Energiepauschale netto übrig?

Wir gehen in unseren Beispielen von Erwerbstätigen in Vollzeit und Steuerklasse 1 aus und veranschlagen das mittlere Gehalt, das die Bundesagentur für Arbeit für den jeweiligen Beruf ermittelt hat – eventuelle Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind dabei nicht berücksichtigt. Der Beruf, das mittlere Brutto-Monatseinkommen und was von der Energiepauschale bleibt:

  • Friseur 1.498 Euro – 237 Euro
  • Bäckereifachverkäufer 1.657 Euro – 227 Euro
  • Reinigungskraft 1.717 Euro – 227 Euro
  • Kassierer im Einzelhandel 2.079 Euro – 223 Euro
  • Callcenter-Agent 1.872 Euro – 225 Euro
  • Koch 2.029 Euro – 223 Euro
  • Lagerarbeiter 2.070 Euro – 222 Euro
  • Berufskraftfahrer 2.345 Euro – 219 Euro
  • Maler 2.567 Euro – 217 Euro
  • Altenpfleger 2.621 Euro – 216 Euro
  • Dachdecker 2.802 Euro – 213 Euro
  • Maurer 2.902 Euro – 212 Euro
  • Bürokaufmann 3.035 Euro – 211 Euro
  • Sozialarbeiter 3.026 Euro – 211 Euro
  • Erzieher 3.139 Euro – 209 Euro
  • Krankenpfleger 3.239 Euro – 208 Euro
  • Verwaltungsfachangestellter 3.311 Euro – 207 Euro
  • Industriemechaniker 3.616 Euro – 203 Euro
  • Grundschullehrer 4.016 Euro – 199 Euro
  • Bankkaufmann 4.564 Euro – 192 Euro
  • Informatiker 5.400 Euro – 181 Euro

Wer die Energiepauschale erhält – und wer nicht

Anspruchsberechtigt sind alle Erwerbstätigen – ob sozialversicherungspflichtig angestellt, Selbstständige, Minijobber, in Altersteilzeit, Werkstudenten oder Menschen mit Behinderungen, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind. Auch Grenzpendler und Grenzgänger profitieren von der Energiepauschale. Rentner und Studierende hingegen gehen leer aus – es sei denn, sie haben an mindestens einem Tag im Jahr 2022 offiziell Einkünfte erzielt. Der Sozialverband VDK sieht hier den sozialen Frieden in Gefahr und fordert die Energiepauschale für alle.

Sobald fürs Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt außerdem im Nachgang, ob ein Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) besteht. Das teilt das Bundesfinanzministerium mit. „Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.“ Ein gesonderter Antrag sei hierfür nicht erforderlich.

Was Minijobber und Sozialleistungsempfänger zur Energiepauschale wissen sollten

Minijobber müssen sich übrigens keine Sorgen machen, dass die Energiepauschale Auswirkungen auf die 450 Euro-Grenze hat: Arbeits- und sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei der Energiepauschale nicht um Arbeitslohn oder -entgelt, sondern um einen sogenannten „sonstigen Bezug“.

Aus demselben Grund wird die Energiepauschale auch bei einkommensabhängigen Sozialleistungen – dazu zählen zum Beispiel Wohngeld, BAföG, Zuschläge zum Kindergeld oder das Aufstocken auf Hartz IV– nicht als Einkommen berücksichtigt. Wer mit seinem Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, profitiert sogar von der vollen Summe der Energiepauschale.

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