HINTERGRUND

Betreuung Wer unter Betreuung steht, ist möglicherweise nicht geschäftsfähig, kann jedoch als Kandidat bei Wahlen antreten. Fraglich ist allerdings, ob er als Wahlgewinner etwa hauptamtlicher Bürgermeister und damit kommunaler Wahlbeamter werden kann. Erstmals seit Einführung des Betreuungsrechts wird bei der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Rheinland-Pfalz ein Kandidat antreten, der unter Betreuung steht, jedoch noch über sein Wahlrecht verfügt. Weder Innenministerium noch Landeswahlleiter sahen einen Grund, der gegen eine Zulassung des Bewerbers sprach. Der Kandidat ist wählbar, weil er nicht "in allen Angelegenheiten" unter Betreuung steht, stellt das Innenministerium dazu fest. Auch für den Landeswahlleiter ist der Fall rechtlich eindeutig. Einen Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen, wenn ein Volljähriger "auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann". Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist gesetzlich jedoch nur derjenige, dem zur Besorgung "aller Angelegenheiten" ein Betreuer zur Seite gestellt wurde. Das Wahlrecht muss ausdrücklich aberkannt werden. Diese Abstufungen in der Betreuung sind gerade Sinn der Neuregelung gewesen, um die Rechte der Betroffenen "nur im unumgänglichen Maße" einzuschränken. Probleme könnten sich jedoch ergeben, sollte der betreute Kandidat die Wahl gewinnen. Dann muss laut Innenministerium geprüft werden, ob er zum Beamten ernannt werden kann und dazu die unerlässlichen Eignungskriterien erfüllt. Auf "Beamtentauglichkeit" überprüft wird allerdings nur der Gewinner einer Wahl, nicht bereits die Bewerber. Für die Prüfung ist der Dienstherr, also im konkreten Fall die Verbandsgemeinde zuständig. Von besonderem Gewicht dürfte dabei die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisende Dienstfähigkeit sein. (win)

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