HINTERGRUND

So läuft die Abwahl In der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz ist kein Abwahlrecht für ehrenamtlich gewählte Bürgermeister vorgesehen. Dagegen kann ein hauptamtlicher Bürgermeister nach § 55 GemO abgewählt werden.

Für den Fall Schmitt bedeutet das: Zwei Drittel der VG-Ratsmitglieder müssten einem Abwahlverfahren zustimmen. Geschieht dies auf der Ratssitzung heute Abend, kommt es am 19. oder 26. November in der VG zu einem Bürgerentscheid. Schmitt ist dann abgewählt, wenn die Mehrheit der Stimmen auf Abwahl lautet, gleichzeitig muss diese Mehrheit aber 30 Prozent aller Wahlberechtigten betragen. (sim)

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