Kasse leer, keine Zahlung

Ein Urteil mit Folgen: Arme Gemeinden brauchen sich nicht an den Kindergartenkosten zu beteiligen. Das urteilte nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz im Fall der Gemeinde Freudenburg (Trier-Saarburg).

Trier. (wie) Die Gemeinden sollen sich "im Rahmen ihrer Finanzkraft" an den Personalkosten eines Kindergartens beteiligen. So steht es im rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz. Doch was ist, wenn die Gemeinde faktisch pleite ist? So wie Freudenburg. Die 1500-Seelengemeinde auf dem Saargau sollte 2004 rund 34 000 Euro an den Kreis Trier-Saarburg zahlen und sich damit an den Personalkosten des kirchlichen Kindergartens beteiligen. Doch die Kasse war leer. Die Gemeinde klagte gegen den Kreis. Das Trierer Verwaltungsgericht entschied vor einem Jahr: Freudenburg braucht die 34 000 Euro nicht zu zahlen, die Finanzlage der Gemeinde lasse das nicht zu. Dagegen wehrte sich der Kreis. Beteiligen sich nämlich die Gemeinden im Einzugsbereich des Kindergartens nicht an den Personalkosten erhöht sich der Anteil des Kreises. Laut Kindertagesstättengesetz übernimmt ein Träger eines freien Kindergartens, in dem Fall also das Bistum, 12,5 Prozent der Personalkosten. Das Land schießt 30 Prozent zu, den Rest übernehmen die Gemeinden und der Kreis. Dieser ging im Fall Freudenburg in die nächste Instanz vor das OVG nach Koblenz. Gestern nun wurde die Entscheidung der obersten Verwaltungsrichter im Land bekannt. Tenor des Urteils: Arme Gemeinden müssen keine Personalkosten für Kindergärten bezahlen. Eine Kostenbeteiligung im Falle einer "besonderen Finanzschwäche der Gemeinde" sei ausgeschlossen, entschieden die Koblenzer Richter und gaben damit Freudenburg Recht. Zumal die Kassen der Gemeinde so leer seien, dass sie bereits 2004 Gelder aus dem Landesfinanzausgleich erhalten habe. Beim Kreis Trier-Saarburg ist man verständlicherweise nicht erfreut über das Urteil. Das habe weitreichende Folgen, sagte eine Kreissprecherin unserer Zeitung. Da das Urteil auch für andere finanzschwachen Gemeinden gilt, befürchtet man bei der Kreisverwaltung einen finanziellen Ausfall im sechsstelligen Bereich.

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