Krankheit nicht eingesehen

TRIER. Der 44-Jährige, der im vergangenen Sommer bei einer Verfolgungsjagd im Raum Bitburg zwei Streifenwagen demolierte, muss in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung.

Die Psychose sei noch nicht abgeklungen, sein Zustand habe sich seit seiner letzten Untersuchung kaum verändert, begründet die Richterin der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Trier das Urteil, durch das eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt, Führerscheinentzug und eine Führerscheinsperre für zwei Jahre angeordnet werden. Der unter einer psychotischen Krankheit leidende Mann war in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2002 einer Polizeistreife aufgefallen, als er - aus Bitburg in Richtung Oberweis fahrend - eine Einbahnstraßen-Regelung missachtete. Der Versuch der beiden Polizisten, den Fahrer des BMW zu stoppen, scheiterte in mehreren Anläufen und endete nach einer spektakulären Verfolgungsjagd letztendlich in Oberweis - für das Fahrzeug auf einer Gartenmauer und für den Fahrer wenige Meter davon entfernt auf einem Privatgrundstück, wo er von der Polizei gestellt werden konnte. Bilanz dieser Aktion waren zwei demolierte Streifenwagen und eine umfangreiche Anklage der Staatsanwaltschaft, die ihm unter anderem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Sachbeschädigung vorgeworfen hat. Dass der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war, stand während der Gerichtsverhandlung außer Frage. Zu klären war, ob der aus Kaiserslautern stammende Mann auch zukünftig für seine Mitmenschen gefährlich sein könnte. Aus Sicht der Verteidigung ist diese Gefahr nicht gegeben, nach Meinung der Staatsanwaltschaft hat sich der Zustand des Angeklagten jedoch seit seiner letzten Untersuchung durch den vor Gericht ebenfalls anwesenden medizinischen Gutachter nicht verbessert.Gefahr für Mitmenschen nicht ausgeschlossen

Dieser hatte den geistig Kranken im Februar diesen Jahres untersucht und ihm eine schizophrene Psychose, "paranoides Erleben und in Wahn geleitete Handlungen" attestiert. Probleme bei der Behandlung der Krankheit seien bisher zum einen die Unverträglichkeit verordneter Medikamente und zum anderen "seine mangelnde Krankheitseinsicht" gewesen, weshalb beim derzeitigen Krankheitsbild eine Gefahr für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gericht teilte die Auffassung und folgte deshalb der Staatsanwaltschaft, die eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäß Paragraph 63 des Strafgesetzbuches forderte. Die Dauer des Aufenthaltes hängt von den Ergebnissen weiterer Untersuchungen ab, die mindestens einmal jährlich gemacht werden müssen.

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