Lebende Zeitbomben auf freiem Fuß

TRIER. Die Staatsanwaltschaft stuft ihn als akute Gefahr für seine Umwelt ein - dennoch ist ein 48-jähriger Trierer seit gestern auf freiem Fuß. Das Oberlandesgericht Koblenz lehnte es trotz katastrophaler Prognose ab, Sicherungsverwahrung gegen den Mann zu verhängen.

Das Urteil, das die Große Strafkammer am Trierer Landgericht im Oktober 1996 fällte, ließ an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig. Der Angeklagte wurde wegen sexueller Nötigung, Körperverletzung und Raub zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. "In Anbetracht der Umstände", formulierte Richter Fritz Kirch, sei "ein empfindliches Strafmaß unumgänglich". Dabei verwies er auf das umfangreiche Vorstrafenregister und das "besondere Ausmaß an sexuellen Demütigungen", die das Opfer, eine damals 49-jährige Frau aus Trier, habe durchleiden müssen. Eine Sicherungsverwahrung verhängte die Kammer damals nicht. Offenkundig setzte man darauf, der Täter werde die lange Haft nutzen, um an sich zu arbeiten.Täter verweigerte Therapie-Angebote

Doch nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft zeigte sich der gelernte Fliesenleger "völlig uneinsichtig" und nahm Therapie-Angebote nicht wahr. Weil man ihn weiterhin als sehr gefährlich einstufte, wurden Vollzugslockerungen wie Freigang, aber auch eine vorzeitige Entlassung auf dem Gnadenweg, verweigert. Angesichts des nahenden Endes der Haftzeit beantragte die Staatsanwaltschaft im August die Verhängung einer "nachträglichen Sicherungsverwahrung". Dieses rechtliche Instrument existiert erst seit einer Gesetzesänderung vom Juli dieses Jahres. Zuvor konnte die Inhaftierung eines besonders gefährlichen Täters über die Verbüßung seiner Strafe hinaus nur im direkten Zusammenhang mit dem Urteil angeordnet werden. Beim Landgericht Trier schloss man sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. Rechtzeitig vor Ablauf der Strafe am 4. September ordneten die Richter die weitere Unterbringung des Mannes im öffentlichen Gewahrsam an. Doch dessen Beschwerde beim Oberlandesgericht in Koblenz war erfolgreich: Die Trierer Anordnung wurde aufgehoben. Ein hörbar frustrierter Generalstaatsanwalt Norbert Weise bestätigte gegenüber dem TV , man habe den 48-Jährigen gestern auf freien Fuß gesetzt. Urteilsschelte wollte der oberste Ankläger des Landes freilich nicht betreiben. Das OLG habe sich exakt an die Auslegungen des Bundesverfassungsgerichts gehalten, sagt Weise. Danach lässt das neue Gesetz eine nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung nur zu, wenn während der Haftzeit "neue Tatsachen" hervortreten, aus denen sich die Gefährlichkeit des Täters ergebe.Wer schon immer gefährlich war, wird freigelassen

Bereits vor wenigen Tagen hatte das OLG in einem vergleichbaren Fall die Freilassung eines Strafgefangenen verfügt. Begründung: Die Gefährlichkeit des Mannes sei bereits bei der Verurteilung bekannt gewesen. Dass sich daran während der Haft nichts geändert habe, sei kein ausreichender Grund für die Anordnung der nachträglichen Sicherheitsverwahrung. Der Umstand, dass sich jemand der psychologischen Betreuung und der Aufarbeitung seiner Taten verweigere, sei nämlich "keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes". In der Öffentlichkeit war das neue Gesetz völlig anders diskutiert worden. Die Politik hatte die Neuregelung mit der Möglichkeit des besseren Schutzes vor "lebenden Zeitbomben" begründet. Das OLG stellt dagegen fest, der Gesetzgeber habe Fälle wie den des Trierer Gewalttäters "ausgeklammert und ungeregelt gelassen" - wohl wegen "verfassungsrechtlicher Bedenken". Praktiker wie Generalstaatsanwalt Weise fürchten nun, dass die neuen gesetzlichen Möglichkeiten in den meisten Fällen gar nicht anwendbar sind.

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