"Nach so einem Joint kannst du sechs Stunden nicht mehr gehen"

Trier · Ich persönlich stehe - wie viele andere Praktiker - der in Rheinland-Pfalz geplanten Anhebung der Grenze der sogenannten geringen Menge bei Cannabis von sechs auf zehn Gramm skeptisch gegenüber. Bis zu dieser Grenze kann das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG (Betäubungsmittelgesetz) eingestellt werden, sofern die Menge zum Eigenkonsum bestimmt ist.


Das Bundesverfassungsgericht hat im berühmten Haschisch-Urteil vom März 1994 gefordert, dass die Bundesländer für einen einheitlichen Grenzwert zu sorgen haben. Damals lag die Grenze etwa in Schleswig-Holstein bei 30 Gramm, in anderen Bundesländern aber nur bei sechs Gramm (Bayern und Baden-Württemberg). Es hat dann immerhin bis zum Jahr 2008 gedauert, bis alle Bundesländer - mit Ausnahme von Berlin (15 Gramm) - eine Grenze von sechs Gramm festlegten. Rheinland-Pfalz hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts am 1. August 2007 umgesetzt und die sogenannte geringe Menge von zehn auf sechs Gramm herabgesetzt.
Ich sehe zurzeit keinen sachlichen Grund, diese annähernd einheitliche Praxis wieder zu ändern und die "geringe Menge" wieder anzuheben. Im Gegenteil: Ein solches Vorgehen könnte in der Öffentlichkeit als falsches Signal verstanden werden, dass es sich bei Cannabis um ein harmloses Betäubungsmittel handele. Seit Jahren mehren sich aber medizinische Befunde, die auf erhebliche physische und psychische Risiken beim Cannabiskonsum hinweisen. Dies steht offensichtlich im Zusammenhang mit den deutlich gestiegenen Wirkstoffgehalten von Cannabis seit 1993 - durch die Züchtung von Hochleistungssorten in Indoor-Plantagen und den damit verbundenen stärkeren Wirkungen beim Konsumenten.
Hatten wir 1993 bei Marihuana noch einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt an psychoaktiv wirksamen Tetrahydrocannabinol (THC) von 3,6 Prozent, so lagen die mittlerweile sehr beliebten Cannabisblüten 2009 schon bei einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von elf Prozent. Ich will diese Zahlen anschaulicher machen: Früher hat man gesagt, die Wirkung von Cannabis sei mit der eines Glases Bier zu vergleichen. Heute bewegen wir uns bei dem Hochleistungscannabis bei einem Vergleich mit einer Flasche Schnaps. Dies hat mir der Betreiber eines Coffeeshops in den Niederlanden, den ich vor einiger Zeit während eines Austauschprogramms mit der Staatsanwaltschaft Maastricht besuchte, klargemacht. Er beschrieb mir die Wirkung seines besten Marihuanas so: "Wenn du davon einen Joint rauchst, kannst du sechs Stunden nicht mehr gehen!"
Ein guter Vorschlag


Soweit neben der Anhebung der "geringen Menge" von Cannabis aber auch geplant ist, bei Jugendlichen und nach dem Jugendstrafrecht zu behandelnden Heranwachsenden einen Vorrang des Jugendstrafrechts gegenüber § 31a BtMG festzuschreiben, halte ich dies für einen guten Vorschlag. Auf diese Weise kann dem Erziehungsgedanken des Jugendrechts Rechnung getragen werden, da Verfahren nicht mehr folgenlos eingestellt werden.
Es kann vielmehr mit Hilfe von jugendrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten erzieherisch auf die Beschuldigten eingewirkt werden, indem diese etwa an dem Drogenpräventionsprojekt FreD (Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten) teilnehmen müssen. Gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen das Probierverhalten noch sehr stark ausgeprägt ist, halte ich dies für eine gute Möglichkeit, das Abgleiten in eine Drogenabhängigkeit zu verhindern.Extra

Staatsanwalt Jörn Patzak (40, TV-Foto: Katja Bernardy) kümmert sich bei der Trierer Anklagebehörde um Drogendelikte und Kapitalverbrechen. Er ist Co-Autor eines großen juristischen Standardkommentars (siehe TV vom 28. November).

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