Neue Volksfreund-Serie: Warum eine Enterbung so gut wie nicht möglich ist und was der Gesetzgeber vorschreibt

Trier · Es kommt in den besten Familien vor: Die Tochter hat nach Ansicht der Eltern den falschen Mann geheiratet, der Sohn kümmert sich nicht mehr um die Eltern. Doch eine Enterbung ist kaum möglich. Ein Beitrag aus unserer neuen Serie "Erben und vererben".

 Anders als leibliche Kinder erben Stiefkinder nicht automatisch. Sie müssen ausdrücklich ins Testament des Betroffenen aufgenommen werden. Foto: Andrea Warnecke

Anders als leibliche Kinder erben Stiefkinder nicht automatisch. Sie müssen ausdrücklich ins Testament des Betroffenen aufgenommen werden. Foto: Andrea Warnecke

Ein Fall aus der Praxis: Der 76-jährige Klaus Müller kann kaum glauben, dass er nicht völlig frei über sein hart erspartes Eigenheim in seinem Testament verfügen können soll. Er ist davon ausgegangen, dass er seinen jüngeren Sohn zum Erben einsetzen kann und dass sein älterer Sohn, mit dem er seit Jahren keinen Kontakt mehr pflegt, seinem Willen entsprechend nichts erhalten wird.

Doch der gesetzlich festgelegte Pflichtteil bewirkt, dass bestimmte Angehörige nicht völlig leer ausgehen dürfen, wenn sie im Testament übergangen werden. Die Folge: Herr Müller kann das Haus seinem jüngeren Sohn zwar vererben, sein älterer Sohn hat aber das Recht, nach dem Tod seines Vaters von seinem Bruder einen Ausgleich in Geld zu verlangen - den sogenannten Pflichtteil. "Der Pflichtteil ist insbesondere dann tückisch, wenn das Nachlassvermögen vor allem aus Sachwerten wie Immobilien besteht", sagt Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

Der Pflichtteil hat nämlich nicht eine bestimmte Beteiligung am Nachlass zum Gegenstand. Der Pflichtteilsberechtigte hat vielmehr einen Anspruch gegen die testamentarisch eingesetzten Erben auf Geldzahlung und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbrechts. "Um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen, hat schon mancher Erbe das geerbte Haus kurzfristig unter Wert verkaufen müssen", sagt Breßler.

Entgegen einem verbreiteten Irrglauben ist die Entziehung des Pflichtteils kaum möglich. Die Pflichtteilsentziehung ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen - etwa wenn der Erbe strafrechtlich gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten vorgegangen ist möglich. Demnach genügt eine bloße Vernachlässigung durch den Sohn nicht, um eine Pflichtteilsentziehung zu begründen.

Eine Möglichkeit, Angehörige schon zu Lebzeiten zu bedenken - und dabei womöglich Erbschaftssteuer zu sparen und seine Lieben vor unliebsamen Pflichtteilsforderungen der Verwandtschaft zu schützen oder bestimmte Verwandte zu bevorzugen ist die vorgezogene Vermögensübertragung, im Volksmund "das Geben aus warmer Hand" genannt. Sind seit dieser Schenkung zehn Jahre verstrichen, bleibt die Übertragung beim Erbe unberücksichtigt. Innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes gilt seit 2010 eine gleitende Ausschlussfrist: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger findet sie Berücksichtigung. In unserem Beispielfall könnte Herr Müller demnach sein Häuschen seinem jüngeren Sohn übertragen. "Durch rechtzeitige Schenkungen lässt sich das Pflichtteilsrecht mindern oder sogar ausschließen", sagt Breßler. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, sofern sich der Schenker den Nießbrauch oder die Nutzung noch bis zum Tod vorbehalten hat.

Und: Wer mehr verschenkt, als er besitzt, ist am Ende nicht mehr finanziell abgesichert. Ist das Häuschen erst weg, können Aktien und Anleihen schnell an Wert verlieren und Ratenzahlungen und Dispokredite das Guthaben auffressen. "Ich kann nur warnen, leichtfertig sein Vermögen zu verschenken", sagt Christian Rupp, Geschäftsführer des Deutschen Notarvereins Berlin. Vor allem bei selbst genutzten Immobilien. Denn Schenkungen von Häusern, Wohnungen und großen Geldsummen sind ein endgültiger Schritt. Rupp: "Hier muss den Beteiligten klar sein; geschenkt ist geschenkt."

"Schaut man sich die langfristige rechtliche Entwicklung an, erkennt man eine kontinuierliche Aufweichung der familiären Bindung des Vermögens in Deutschland", sagt Breßler, gelernter Rechtshistoriker, mit Blick auf die 2010 eingeführte Möglichkeit, den Pflichtteil durch Schenkungen abzuschmelzen. Im Mittelalter habe eine Vermögensverfügung sogar dem "Erbenlaub", also der Zustimmung der Erben bedurft. "Der Umgang mit dem Vermögen ist freier geworden, wenn auch der Pflichtteil nach wie vor staatlich festgelegt ist."

Eine erste Auseinandersetzung mit dem Todesfall ist der Ratgeber der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz "Was tun, wenn jemand stirbt?" Darin erklären die Verbraucherexperten, wer für eine Beerdigung zuständig ist, welche Vorbereitungen getroffen werden müssen, über steuerliche Folgen und wo es Hilfe bei bestimmten Fragen gibt, ISBN 978-386336-030-6, 9,90 Euro.

Volksfreund-Serie: Im nächsten Teil beschäftigen wir uns in der Serie "Erben & Vererben" mit der gesetzlichen ErbfolgeWas zu tun ist

Pflichtteilsberechtigten bleiben drei Jahre Zeit, Ansprüche geltend zu machen. Automatisch wird nichts ausgezahlt. Und: Sie müssen ihren Anteil beziffern. Und das kann zum Problem werden, denn wer weiß schon, was zum Nachlass gehört und wie viel dieser wert ist. Er kann allerdings von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen. Nicht darunter fallen etwa Schenkungen mit Gegenleistung: Hat der Nachbar das teure Monet-Gemälde dafür geschenkt bekommen, dass er dem Erblasser regelmäßig den Garten gemäht hat, so wird dies nicht zum Erbe gerechnet. sasSonderfälle

Immer wieder kommt der Wunsch auf, dem Haustier nach dem Tod etwas zufließen zu lassen. "Ein entsprechendes Testament zugunsten von Lieblingshund Rex ginge jedoch ohne fachkundigen Rat ins Leere, denn erbfähig können nur Menschen oder juristische Personen sein", sagt Notarkammer-Geschäftsführer Steffen Breßler. Allerdings könne einem Erben zur Auflage gemacht werden, das Haustier zu pflegen und gegebenenfalls über eine Testamentsvollstreckung abgesichert werden.

Erheblicher Beratungsbedarf besteht laut Breßler auch bei der Absicherung des Vermögens zugunsten eines behinderten Kindes. "Das ist einer der schwierigsten Bereiche der Testamentsgestaltung", sagt er. Man setze das Kind zum nicht befreiten Vorerben ein, so dass ihm die Erträge des Vermögens, nicht aber der Stamm selbst, zustehen. Die Folge: "Man erhält damit den Vermögensstamm für den Nacherben in der Familie. Man muss gleichzeitig aber darauf achten, dass man dem Kind auch nicht etwa zu wenig zukommen lässt." Dann zerbreche das Konstrukt, weil die Behörde dann für das Kind ausschlagen und den Pflichtteil verlangen könne. Diese dürfe jedoch nicht ausschlagen, wenn das Kind wertmäßig mehr als seine Pflichtteilsquote erhalten habe. "In jedem Fall sollte man sich beraten lassen."

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