Straßenverkehr Kinder im Radverkehr – Wo Eltern besonders aufpassen sollten

Trier · Der Straßenverkehr ist für Kinder eine gefährliche Sache. Zahlreiche Bestimmungen besagen, was Kinder dürfen – und was nicht. Wie man sich verhalten muss und wo für Eltern Bußgelder lauern.

 Eltern demonstrieren mit ihren Kindern auf einer «Kidical Mass» Fahrraddemo für sichere Schulradwege.

Eltern demonstrieren mit ihren Kindern auf einer «Kidical Mass» Fahrraddemo für sichere Schulradwege.

Foto: picture alliance/dpa/Markus Scholz

Wer mit dem Fahrrad im Straßenverkehr unterwegs ist, hat vor allem in Städten mit einigen Gefahren zu rechnen. Während Erwachsene oft intuitiv die Situation bewerten, müssen Kinder ihre Umgebung viel aktiver wahrnehmen und werden von der Informationsflut schnell überfordert. Daher gelten im Straßenverkehr einige Bestimmungen zum Schutz von Kindern auf Fahrrädern. Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick.

Kinder unter acht Jahren sind besonders gefährdet

Kinder lernen laut dem ADAC erst mit acht Jahren, mögliche Gefahren beim Radfahren im Vorfeld zu erkennen, da sie vorher Probleme haben können, die Fahrtrichtung und das Umfeld gleichzeitig im Blick zu haben. Auch die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten einzuschätzen, ist bei jüngeren Kindern noch nicht besonders weit ausgeprägt.

Kinder unter acht Jahren dürfen daher nur auf dem Gehweg fahren oder auf baulich von der Fahrbahn abgegrenzten Radwegen (zum Beispiel durch einen Grünstreifen). Ist das Kind unter acht Jahren, darf außerdem eine Aufsichtsperson auf dem Gehweg mitfahren.

Bußgeldfalle für Begleitpersonen

Dabei ist zu beachten, dass immer nur eine Person das Kind auf dem Gehweg begleiten darf. Für Erwachsene kann das Fahren auf dem Gehweg ansonsten teuer werden. 55 Euro werden nach dem aktuellen Bußgeldkatalog dafür fällig. Sollte man auf dem Gehweg jemanden anfahren, können daraus bis zu 100 Euro werden.

Kinder von acht bis zehn dürfen den Gehweg benutzen, müssen es aber nicht. Sie dürfen bereits auf Radwegen oder der Straße fahren. Doch auch hier gibt es einen wichtigen Unterschied: Ist man mit dem Rad auf dem Gehweg unterwegs, muss man an Fußgängerübergängen absteigen. Auf dem Radweg ist dies nicht notwendig.

Als Vorbild vorausfahren

Wichtig für Erwachsene ist im Straßenverkehr die Vorbildfunktion. Das gilt nicht nur in Sachen Rücksicht und Vorsicht. Auch ein Helm sollte bei den Erwachsenen nicht fehlen, da Kinder dazu neigen das Verhalten der Älteren zu kopieren. Bei einem Verkehrsunfall erleiden Radfahrer laut ADAC oft schwere Kopfverletzungen. Ein Helm verhindert zwar keine Unfälle, lässt aber Kopf- und Hirnverletzungen deutlich milder ausfallen.

Auch die Sichtbarkeit im Straßenverkehr erhöht die Sicherheit der Kinder. Während dunkle Kleidung im Dunkeln laut ADAC erst ab 25 Metern Entfernung gesehen wird, ist helle Kleidung bereits aus 40 Metern Entfernung zu sehen. Reflektoren am Rad und reflektierende Sicherheitswesten sind sogar schon aus bis zu 140 Metern zu erkennen. Auch das Licht am Fahrrad sollte dementsprechend gut funktionieren.

Kindersitze und Lastenräder

Wer Kinder auf dem Kindersitz oder in einem Anhänger mitnehmen will, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Mitgenommen werden dürfen nur Kinder bis zu 7 Jahren. Sobald Kinder auf der Straße fahren dürfen, sind sie zu alt für den Kindersitz. Bei Lastenrädern oder Fahrradrikschas gibt es keine direkte Regelung. Hier bestimmt der Hersteller, ob Personen mit diesen Rädern mitgenommen werden dürfen, unabhängig vom Alter der Passagiere.

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