Rechtspfleger muss für Zweitstudium zahlen

Trier. (dpa/red) Eine Fachhochschul-Ausbildung für den öffentlichen Dienst ist laut einem Urteil des Trierer Verwaltungsgerichtes als Studium zu werten. Die Universität Trier sei daher berechtigt, von einem Rechtspfleger, der ein Diplom einer Fachhochschule besitzt, für ein weiteres Studium eine Studiengebühr in Höhe von 650 Euro je Semester zu verlangen.

Der Kläger habe mit der Prüfung zum Diplom-Rechtspfleger (FH) einen durch Studium erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Entscheidend sei, dass es sich bei der Fachhochschule Schwetzingen um eine staatlich errichtete Hochschule handele. Das teilte das Gericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil mit. Es wies damit die Klage eines Mannes ab, der den Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes an der Fachhochschule Schwetzingen absolviert und sich in Trier für Rechtswissenschaften eingeschrieben hatte. In Rheinland- Pfalz ist nur das Erststudium gebührenfrei (Az.: 5 K 903/07.TR).

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