Reelle Fangprämie oder üble Abzocke?

TRIER. (DiL) Zweiter Verhandlungstag im Prozess gegen Peter Claus B., dem vorgeworfen wird, als Ladendetektiv seinen Lebensunterhalt durch Betrug, Freiheitsberaubung und Erpressung bestritten zu haben. Die 2. Große Strafkammer am Trierer Landgericht bemühte sich, die verschiedenen Fallkomplexe zu ordnen.

Im Prinzip sind es drei verschiedene Arten von Straftaten, die die Anklage dem 58-Jährigen zur Last legt. Im Gros der Fälle geht es "nur" um eine überhöhte "Aufwandsentschädigung", die B. von den Ertappten kassiert haben soll. Der Bundesgerichtshof hat eine solche "Fangprämie" zwar grundsätzlich für zulässig erklärt, aber nur in "angemessenem" Umfang - nach herrschender Rechtsprechung allenfalls die Hälfte der jeweils verlangten 100 Euro. Und selbst das ist nach Auffassung der Bundesrichter unzulässig, wenn es um Bagatelldiebstähle geht, wie bei einem erheblichen Teil von B.s Fällen. Der Angeklagte berief sich im Gegenzug auf den Geschäftsführer der Billigladenkette, der die Höhe der Prämie festgelegt und im Geschäft ausgehängt habe. "Für mich war klar, dass bei jedem Diebstahl der Apparat losläuft, unabhängig vom Wert", sagte B. Allerdings verlas das Gericht eine Art Vertrag zwischen B. und dem Laden, indem das Geschäft alle Ansprüche auf Fangprämien abtrat und B. sich im Gegenzug bereit erklärte, ohne Bezahlung zu arbeiten. "Konnten sie davon leben?", fragte ein Richter. "Na ja, so halb und halb", war die Antwort. In den anderen beiden Tatkomplexen wies B. jede Schuld weit von sich. Er habe niemanden mit psychischem Druck zur Zahlung der Fangprämie erpresst, trotz festgestellter Personalien festgehalten oder mit der Aussicht auf einen Anzeige-Verzicht zur Entrichtung der 100 Euro genötigt. Die zahlreichen Zeugenaussagen gegenüber den Ermittlern sprechen freilich eine andere Sprache. Das lässt ein langwieriges Verfahren erwarten.

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