Straßensanierung demnächst nur noch auf Kosten der Anlieger?

Trier · Dürfen Gemeinden alle Grundstücksbesitzer im Ort an den Kosten einer Straßensanierung beteiligen? Nach Ansicht Koblenzer Verwaltungsrichter ist das verfassungswidrig. In der Region Trier wird die "Straßensteuer" in jeder zweiten Kommune erhoben.

Trier. Wird eine Straße auf Vordermann gebracht und der Bürgersteig saniert, werden die Anlieger an den Kosten beteiligt. Das kann ins Geld gehen; in Einzelfällen werden bei einer Sanierung schon mal mehrere Zehntausend Euro fällig. Immer mehr Kommunen haben in den vergangenen Jahren aber umgeschwenkt, erheben keine Einmalbeiträge mehr, sondern wiederkehrende Beiträge. Bei dieser Praxis werden alle Grundstücksbesitzer des Ortes zur Kasse gebeten und nicht nur die Anlieger. Die Rechnungen kommen dann zwar häufiger, fallen aber auch deutlich geringer aus. Je nach Grundstücksgröße sind es meist einige Hundert Euro, die bei einer Straßensanierung im Ort fällig werden.

Im Kommu nal abgabengesetz von Rheinland-Pfalz steht, dass jede Gemeinde selbst entscheiden kann, wie sie verfährt. Ob das so bleibt, ist allerdings fraglich. Denn das Koblenzer Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Erhebung der einst etwas abwertend auch als "Straßensteuer" bezeichneten wiederkehrenden Beiträge verfassungswidrig ist. Ein Grund: Ein Beitrag dürfe nur erhoben werden, wenn der Betroffene etwa durch eine Straßensanierung auch einen Vorteil habe.

Der entsprechende Passus im Gesetz wird nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Winfried Manns, der aus Konz stammende Geschäftsführer des Gemeinde- und Städtebunds, rät zur Gelassenheit: "Das Oberverwaltungsgericht hat schon mehrfach entschieden, dass am 2007 überarbeiteten Gesetz nichts auszusetzen ist." Und falls doch? "Dann muss eventuell das Gesetz überarbeitet werden", sagt Städtebund-Chef Aloysius Söhngen (Prüm). Altfälle wären von einer Neuregelung ohnehin nicht betroffen. Beitragsbescheide, die rechtskräftig sind, bleiben auch weiterhin gültig.

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