TV-Steuerserie: Beiträge für Versicherungen und Kirchensteuer verrechnen

Trier · Mit Spenden, Kirchensteuer und Ausgaben für eine Ausbildung kann jeder schnell viel Steuern sparen. Die Finanzbeamten gewähren ohne Belege einen Pauschbetrag von 36 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 72 Euro (Verheiratete) im Jahr. Dieser ist schnell überschritten.

 Bei Lebensversicherungen nach dem Policen-Modell ist ein Widerspruch oft noch nach Jahren möglich. Ob sich das rechnet, müssen Kunden im Einzelfall berechnen. Foto: Andrea Warnecke

Bei Lebensversicherungen nach dem Policen-Modell ist ein Widerspruch oft noch nach Jahren möglich. Ob sich das rechnet, müssen Kunden im Einzelfall berechnen. Foto: Andrea Warnecke

Sonderausgaben wie Kirchensteuer oder der Unterhalt an den Ex-Partner gehören in die Zeilen 37 bis 56 auf Seite 2 des Steuerhauptformulars. Ausgaben für die Altersvorsorge und Versicherungen tragen Steuerzahler in die "Anlage Vorsorgeaufwand" ein, Einzahlungen in die Riester-Rente in die "Anlage AV".

Altersvorsorge: Der Staat unterstützt den Vorsorgeeifer der Bürger in Form von Zulagen und Steuerersparnissen. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und in die Rürup-Rente berücksichtigt das Finanzamt 2014 mit 78 Prozent, maximal jedoch 15.600 (Alleinstehende) beziehungsweise 31.200 (Verheiratete). Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren sukzessive an, bis Vorsorgesparer ab 2025 den Staat an den Einzahlungen zu 100 Prozent bis zum dann geltenden Höchstbetrag beteiligen können.

Vor dem Abschluss einer Rürup-Rente sollten Arbeitnehmer ermitteln, wie hoch der Steuervorteil für Einzahlungen in die staatlich geförderte Altersvorsorge für sie tatsächlich ist. Denn beim absetzbaren Höchstbetrag - 78 Prozent von 20.000 Euro in 2014 - werden bei Arbeitnehmern auch die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt. Arbeitnehmer sollten daher ermitteln, welcher Betrag sich noch steuermindernd auswirkt. Seit 2014 können Steuerzahler auch Beiträge für eine Berufsunfähigkeits- und eine verminderte Erwerbsfähigkeitsversicherung als Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. "Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Vertrag entsprechend zertifiziert ist", sagt Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner.

In die Zeilen 8-9 der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Arbeitnehmer den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Diesen erfassen die Beamten mit den Einzahlungen des Arbeitnehmers mit 78 Prozent und ziehen diesen dann wieder zu 100 Prozent ab. "Daher ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich nur mit 56 Prozent absetzbar", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Steuerzahler, die einen Altersvorsorgevertrag über ihren Chef abgeschlossen haben, haben bereits im Lauf des Jahres Steuern gespart. 2014 konnten Arbeitnehmer bis zu 2856 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in ihren Vertrag einzahlen.

Krankenversicherung: - Angestellte, Beamte und Pensionäre können Beiträge für eine private oder gesetzliche Basiskrankenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen (Zeilen 12-30). Beiträge, die die Basisabsicherung übersteigen, verrechnen Steuerzahler als "andere Versicherungsbeiträge" - sofern dafür noch Raum ist. "Oft ist der absetzbare Höchstbeitrag von 1900 beziehungsweise 2800 Euro jedoch mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft", gibt Steuerberater Josef Ludwig von der Ludwig Treuhand GmbH zu bedenken.

Wer die Pflege- und Krankenbasisversicherung für den Ex-Ehepartner oder bedürftige Angehörige bezahlt, kann diese Ausgaben zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen (Teil 4).

Andere Versicherungen - Liegen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen unter 1900 bzw. 2800 Euro, können Steuerzahler den Staat an weiteren Ausgaben für Versicherungen - etwa für Auslandsreisekranken-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung beteiligen (Zeilen 46-52). Sofern die Policen auch berufliche Risiken abdecken, rechnen Steuerzahler die Ausgaben dafür anteilig als Werbungskosten ab (Teil 3). Ob es rechtens ist, dass Beiträge für "sonstige Versicherungen" nur begrenzt steuerlich geltend gemacht werden können, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden (Az. 2 BvR 598/12). Bis zum Urteil bleiben die Steuerbescheide in diesem Punkt offen. Steuerzahler sollten daher alle Beiträge in der Steuererklärung auflisten. Die Ausgaben für Sachversicherungen wie etwa Hausrat- oder Kaskoversicherungen akzeptieren die Finanzbeamten jedoch nicht.

Unterhalt: Wer an seinen Ex-Partner Unterhalt zahlt, kann diesen bis zur Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung verrechnen (Zeilen 40-41 des Mantelbogens). Dazu muss jedoch die Zustimmung des Ex-Partners vorliegen, dass er die Zahlungen in seiner Steuererklärung als "Sonstige Einkünfte" versteuert. Zudem muss der Unterhaltszahler die "Anlage U" ausfüllen. Weigert sich der ehemalige Partner, können Steuerzahler die Unterhaltszahlungen alternativ bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastungen abrechnen. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Verflossenen können über die Höchstbeträge hinaus als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden (Teil 4).

Kirchensteuer: Die gezahlte Kirchensteuer können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben verrechnen. Die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer fällt jedoch nicht in diesen Bereich.

Spenden: Das Finanzamt akzeptiert Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Spenden, die darüber hinausgehen, können Steuerzahler im folgenden Jahr verrechnen.
Zahlungen an Parteien und Wählervereinigungen werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. In diesem Fall akzeptieren die Finanzbeamten bis zu 1650 Euro, bei Verheirateten 3300 Euro - jeweils zur Hälfte. Darüber hinaus können Steuerzahler Spenden an Parteien und Wählervereinigungen bis 1650 beziehungsweise 3300 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Wer bei Katastrophen auf ein Sonderkonto Geld überwiesen hat, muss keine Spendenbescheinigung vorlegen. Ein Kontoauszug genügt.

Extra: Telefonaktion

An diesem Mittwoch, 25. Februar, können Sie von 17-19 Uhr bei der TV-Telefonaktion zum Thema Steuern sparen Ihre Fragen zur Steuererklärung stellen. An den Telefonen werden Steuerfachleute aus der Region sitzen und auf Ihre Probleme eingehen. Wann und welche Nummer Sie anrufen und wen Sie erreichen, lesen Sie in der Mittwochausgabe. redExtra: Außergewöhnliche Belastungen - Diese Beispiele können sich rechnen

Ausgaben für Ärzte, Medikamente und Pflege listen Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen auf Seite 3 des Steuerhauptformulars auf. Dabei müssen sie zwischen außergewöhnliche Belastungen besonderer Art und allgemeiner Art unterscheiden.

Außergewöhnliche Belastungen besonderer Art (Zeilen 61-66) können Steuerzahler ab dem ersten Euro steuerlich geltend machen - jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dazu gehören beispielsweise der Pauschbetrag für Hinterbliebene und für Behinderte sowie Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige.
Eltern verrechnen die Unterhaltsleistungen für ein Kind, für das sie kein Kindergeld mehr erhalten, bis zur Höhe von 8354 Euro als außergewöhnliche Belastung. Dazu müssen Eltern die "Anlage Unterhalt" ausfüllen (Teil 4).
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (Zeilen 67-69) können Steuerzahler in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend machen. In diese Kategorie fallen etwa Ausgaben für Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Kuren, Pflege sowie Ehescheidungs- und Beerdigungskosten. Bevor sich bei diesen Aufwendungen jedoch der erste Euro steuermindernd auswirkt, müssen Steuerzahler eine zumutbare Belastung eigenhändig zahlen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab (s. Tabelle).
Ein Beispiel: Herr Schneider ist ledig. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte lag 2014 bei 52.500 Euro. Er muss demnach sieben Prozent, also 3675 Euro, aus eigener Tasche zahlen, bevor sich seine Ausgaben für Medikamente und Krankenhausaufenthalte steuermindernd auswirken.

Die Ausgaben für Zahnarzt, Arzt, Heilpraktiker, Medikamente, Brillen oder Rollstühle akzeptieren die Finanzbeamten, wenn diese von einem Arzt verordnet wurden. Steuerzahler können zudem die Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke steuerlich geltend machen - und zwar mit 30 Cent je Kilometer für Hin- und Rückweg. Auch an den Kosten für eine Kur beteiligt sich das Finanzamt, wenn sich Steuerzahler vor Antritt der Kur beim Amtsarzt oder beim Medizinischen Dienst ein Attest organisieren. Andernfalls bleiben Steuerzahler auf den Kosten alleine sitzen.

Die Ausgaben für die häusliche Pflege eines Angehörigen können Steuerzahler in nachgewiesener Höhe steuerlich geltend machen. Allerdings müssen sie Geld, das sie von Versicherungen erhalten haben, vorher abziehen. Die zumutbare Belastung, die Steuerzahler für Pflegeleistungen aus eigener Tasche zahlen müssen, können sie mitunter als haushaltsnahe Dienstleistungen verrechnen.

Die Kosten einer Scheidung erkennt das Finanzamt seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Steuerzahler können Prozesskosten nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn der Prozess existenziell notwendig ist. Betroffene sollten die Kosten trotzdem in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen angeben. Denn ob die seit 2013 geltende Regelung rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 66/14). Kosten für eine Beerdigung akzeptieren die Finanzbeamten nur dann als außergewöhnliche Belastungen, wenn diese nicht aus dem Nachlass finanziert werden können.

"Steuerzahler sollten die Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art auch auflisten, wenn diese die zumutbare Belastung nicht übersteigen", sagt Steuerberater Christian Rech von der Rech, Wagner & Co. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Denn ob der Abzug einer zumutbaren Belastung rechtens ist, müssen die Richter des Bundesfinanzhofs klären (Az. VI R 32/13). Grundsätzlich lohnt die Überlegung, etwa eine teure Zahnbehandlung in ein Jahr zu verlegen, in dem ohnehin mehr außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art anfallen. So erhöhen Steuerzahler die Wahrscheinlichkeit, dass sie das Finanzamt nach Abzug der zumutbaren Belastungen zumindest an einem Teil der Kosten beteiligen können. BbrExtra: Kein Einspruch mehr nötig - Ausgaben für die Ausbildung als Werbungskosten verrechnen


Steuerzahler können die Ausgaben für eine erste Ausbildung oder ein Erststudium ohne Ausbildungsdienstverhältnis bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Auf den ersten Blick klingt das Angebot, die Erstausbildung abzusetzen, großzügig, doch es hat jedoch einen entscheidenden Haken: Sonderausgaben können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie anfallen. Studierende und Azubis ohne Ausbildungsdienstverhältnis verfügen jedoch in der Regel nur über geringe Einkünfte. "Eine Steuerersparnis ergibt sich jedoch nur dann, wenn steuerpflichtige Einnahmen existieren, von denen die Ausgaben abgezogen werden können", sagt Josef Ludwig von der Steuerberatungsgesellschaft Ludwig Treuhand GmbH.
Die Folge: Der Sonderausgabenabzug läuft ins Leere.

Begünstigt sind all diejenigen, die nach einer ersten Ausbildung oder einem ersten Studium eine Fortbildung absolvieren. Dann erkennen die Beamten die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten an.
Der Vorteil: Die Werbungskosten werden auch ohne Einkünfte steuerlich berücksichtigt. Die Ausgaben können unbegrenzt als Verlust in die Zukunft vortragen und dann mit den ersten Einkünften verrechnet werden.
Etliche Bildungswillige haben daher eine kurze Erstausbildung absolviert, bevor sie das kostspielige Studium an einer privaten Hochschule in Angriff genommen haben. Bis 2015 nickten die Finanzbeamten Ausbildungen zum Taxifahrer oder Rettungssanitäter als Erstausbildung ab. Dieses Schlupfloch hat die Finanzverwaltung nun jedoch geschlossen. Eine Erstausbildung verdient den Namen nur noch dann, wenn diese mindestens zwölf Monate in Vollzeit absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.

Inzwischen hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob die Regelung zu Erststudium und Erstausbildung rechtens ist und den Sachverhalt an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet (u. a. VI R 8/12, VI R 2/12). Steuerzahler sollten daher die Ausgaben für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung in der Steuererklärung als Werbungskosten verrechnen und - sofern ausreichend hohe Einkünfte fehlen - im Hauptformular das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" ankreuzen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht mehr notwendig. Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt offen (BMF-Schreiben vom 20.02.2015).

Abrechnen können Bildungswillige beispielsweise den Weg zur Hochschule mit der Entfernungspauschale. Die Beamten akzeptieren auch Ausgaben für das Auslandsstudium, Lehrmaterialien, Computer oder eine doppelte Haushaltsführung. Wer bereits über eine erste Ausbildung verfügt - wie beispielsweise Master-Studierende - kann sich in jedem Fall im ersten Berufsjahr über eine hübsche Steuererstattung freuen. Die anderen müssen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Urteilen die Richter im Sinn der Steuerzahler, erhalten auch alle heutigen Bacheloranten und Absolventen, die ihre Ausgaben in einer Steuererklärung auflisten, in den ersten Berufsjahren Steuern zurück. bbr
Extra: Riester gehört in die "Anlage AV"


Der Staat unterstützt Vorsorgesparer mit Zulagen und Steuerersparnissen. So etwa bei der Riester-Rente. Die Grundzulage beträgt 154 Euro im Jahr. Für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, gibt es 185 Euro, für jedes danach geborene 300 Euro. Die Zulagen in voller Höhe erhalten Anleger jedoch nur, wenn sie mindestens vier Prozent ihres Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der staatlichen Extras in ihren Vertrag einzahlen - maximal 2100 Euro. Ein Beispiel: Herr Schulz ist ledig und hat einen Bruttolohn von 50.000 Euro. Um die komplette Zulage zu erhalten, müsste er in seinen Vertrag 2000 Euro abzüglich der Grundzulage von 154 Euro, also 1846 Euro, einzahlen.
Alternativ zu den staatlichen Zulagen können Anleger die Einzahlungen als Sonderausgaben bis zur Höhe von 2100 Euro steuerlich geltend machen. Riester-Sparer sollten immer die staatlichen Zulagen beantragen und ihre Einzahlungen in der Steuererklärung angeben. Nur dann kann das Finanzamt prüfen, welche Variante für den Anleger die günstigere ist. Die Beamten gehen bei der Ermittlung der Steuerersparnis davon aus, dass der Anleger die Zulagen erhalten hat. Versäumt der Sparer diese zu beantragen, verschenkt er Geld.
Das Finanzamt akzeptiert die Einzahlungen als Sonderausgaben jedoch nur bei unmittelbar förderberechtigten Personen - also bei Beamten und anderen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. bbr

Weitere Informationen zur Serie finden Sie unter www.volksfreund.de/steuernsparen

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