Urteil: Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier

Trier/Leipzig · Das Bundesverwaltungsgericht hat der Arbeit der Bundespolizei Grenzen gesetzt - zumindest auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier. Dort nämlich, so entschieden Deutschlands oberste Verwaltungsrichter am Mittwoch in Leipzig, ist die Bundespolizei nicht zuständig. Sie gaben damit in dritter und letzter Instanz einem Rentner Recht.

Urteil: Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von Trier
Foto: Roland Morgen

Der Mann stand im Juli 2011 mit einer Gruppe Jugendlicher neben der Treppe zum Haupteingang des Hauptbahnhofs Trier. Zwei Beamte der Bundespolizei kontrollierten die Ausweise der Jugendlichen und des Rentners. Der Mann meinte, das sei unzulässig gewesen, weil die Bundespolizei nach den Buchstaben des Gesetzes nur auf Bahnanlagen tätig werden dürfe. Der Bahnhofsvorplatz sei keine Bahnanlage.

Der 6. Senat folgte dem Kläger und versuchte eine Definition. Flächen vor einem Bahnhof seien dann eine Bahnanlage, "wenn objektive, äußerlich klar erkennbare Anhaltspunkte ihre überwiegende Zuordnung zum Bahnverkehr im Unterschied zum Allgemeinverkehr belegen", sagte der Vorsitzende Richter Werner Neumann.

Mit anderen Worten: Treppen, Bahnhofsvordächer, Tunnel für Reisende seien Bahnanlagen. Gehwege, die am Bahnhof vorbeiführen und von ganz normalen Passanten genutzt werden, gehören nicht dazu. Und auch nicht der Platz neben der Treppe zum Hauptbahnhof Trier.
Die Vorinstanzen beurteilten die Sache mit dem Bahnhofsvorplatz unterschiedlich. Das Verwaltungsgericht Trier gab dem Rentner Recht, das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab (Bericht volksfreund.de) .

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