Voraussetzungen dafür, dass Migranten arbeiten dürfen

Trier · Anerkannten Flüchtlingen mit einer Aufenthaltserlaubnis wurde der Asylantrag positiv beschieden. Sie dürfen jede Beschäftigung annehmen. Es ist keine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde notwendig. Asylbewerber, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Personen mit Duldung (Asylantrag abgelehnt, Abschiebung aber ausgesetzt) unterliegen in den ersten drei Monaten ab dem Tag der Registrierung einem Beschäftigungsverbot. Ab dem vierten Monat dürfen sie eine Beschäftigung ausüben. Mit dem neuen Integrationsgesetz entfällt die bisherige Vorrangprüfung (zunächst für drei Jahre). Geprüft wird lediglich noch, ob ein Asylbewerber oder eine geduldete Person zu den üblichen Arbeitsmarktbedingungen beschäftigt wird (z. B. Lohn, Arbeitszeiten). Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten (Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Albanien, Kosovo, Ghana, Senegal), die nach dem 31. August Asyl beantragt haben, dürfen im Verfahren und bei Ablehnung keine Arbeit aufnehmen. Praktika von Asylbewerbern und Geduldeten: Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse von Asylbewerbern festzustellen oder zu vermitteln, ist ab dem vierten Monat nach der Registrierung ein Praktikum (Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung; MAG) möglich. Die Maßnahme muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Menschen aus unsicheren Herkunftsstaaten (Syrien, Iran, Irak und Eritrea und Somalia (ab 1. August 2016)) können Praktika vor Ablauf der Wartefrist von drei Monaten absolvieren. Leiharbeit ist für Asylbewerber und Geduldete nach drei Monaten bei Fachkräften in Engpassberufen und generell nach 15 Monaten möglich. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Vorrangprüfung. Eine Ausbildung ist für Asylbewerber ab dem vierten Monat erlaubt. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten (Stichtag 31. August) dürfen während des Verfahrens und bei Ablehnung keine Ausbildung aufnehmen. Geduldete können mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Ausbildung ab dem ersten Tag der Duldung aufnehmen. Mit dem neuen Integrationsgesetz wurde die sogenannte 3+2-Regelung eingeführt. Der Auszubildende erhält statt einer Duldung für mehrere Monate eine für die Gesamtdauer der Ausbildung, in der Regel drei Jahre. Bei einer folgenden Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt. Mehr zum Thema

Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt: Mit einer Chancengarantie sollen alle Flüchtlinge in der Region Trier in den kommenden Jahren eine Ausbildung oder Arbeit finden. Die Strukturen sind geschaffen, doch der Weg dahin ist lang.
Weitere Beiträge zum Thema:Neues Landesprojekt läuft an: Flüchtlinge über 18 Jahren besuchen berufsbildende Schulen in Trier und Saarburg Ein Modell fürs ganze Land: In vier Phasen soll allen Flüchtlingen eine Chance auf Ausbildung und Arbeit gegeben werden Betriebe bereit für Praktikanten und Auszubildende

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort