Vorgaben für neue Häuser und alte Kessel

Trier · Voraussichtlich im kommenden Mai soll die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 inkrafttreten. Sie ist Nachfolger der derzeit geltenden EnEV 2009. Der TV erklärt, was es mit dieser Novellierung auf sich hat.

Trier. Eine neue Verordnung bringt zahlreiche Konsequenzen mit sich. Wir beantworten einige wichtige Fragen.Warum wird die Energieeinsparverordnung erneut novelliert? Laut Bundesregierung ist Erneuerung notwendig, um die neu gefasste EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen. Demnach sind die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ab 2020 nur noch Passiv- und Nullenergie-Neubauten zuzulassen. Wer ist davon betroffen? Betroffen sind zunächst einmal diejenigen, die ein Haus bauen wollen. Der Energieverbrauch muss durch eine bessere Gebäudedämmung gegenüber den derzeitigen Grenzwerten um weitere 20 Prozent gesenkt werden. Zudem soll auch der zulässige Primärenergiebedarf um 25 Prozent reduziert werden. Das heißt, die zum Einsatz kommenden Energieträger sind so zu wählen, dass sie möglichst nachhaltig oder klimaneutral sind. Beim Heizen mit Holz ist der Primärenergiebedarf beispielsweise geringer als bei Gas und Öl und bei diesen Brennstoffen wiederum geringer als bei Strom. Ab wann gilt diese Regelung? Die neue Energieeinsparverordnung tritt zwar voraussichtlich im Mai 2014 inkraft, doch gilt die Regelung für Neubauten erst ab 1. Januar 2016. Entscheidend ist dabei nicht der Baubeginn, sondern der Tag, an dem der Bauantrag eingereicht wird. Sind von dieser Regelung auch Sanierungen an Bestandsbauten betroffen? Nein. Diese Regelung gilt ausschließlich für Neubauten. Wer sein Gebäude saniert oder erweitert, für den gelten diese verschärften Bedingungen nicht. Unabhängig davon, ob mit der Veränderung vor oder nach dem Stichtag begonnen wird. Wie sieht es mit alten Heizungen aus? Auf Wunsch des Bundesrats wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel erweitert. Bisher galt diese Regelung nur für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Mit Umsetzung der neuen EnEV müssen künftig alle Kessel, die vor 1985 eingebaut wurden, spätestens bis 2015 gewechselt werden. Davon betroffen sind aber nur Standardkessel - für Brennwert- und Niedrigtemperaturkessel gilt die Regelung nicht. Ist es mit dem Tausch des Kessels allein getan? Nicht wirklich. Der Gesetzgeber verlangt zwar nur den Austausch des Kessels, doch ist mitunter auch eine Sanierung des Kamins notwendig, da diese oft auf die höheren Abgastemperaturen alter Kessel ausgerichtet und deshalb für neue Anlagen zu groß sind. Zudem rät der Obermeister der Innung Sanitär-Heizung-Klima Trier-Saarburg, Horst Langen, dazu, nicht nur den Kessel, sondern auch andere Komponenten wie Pumpen und Thermostate zu wechseln. Was passiert, wenn ich meinen alten Kessel nicht wechsele? Wie Hans Weinreuter, Energieexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, erklärt, liegt die Kontrolle der Kessel beim Schornsteinfeger. Diese seien zur Meldung verpflichtet. Nach Auskunft des Fachportals EnEV-Online sollen Verstöße künftig auch mit Geldbußen belangt werden. Bislang war das nicht der Fall.

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