Wer den Schaden hat, hat auch Pflichten: Was Opfer von Dieben beachten müssen, wenn sie Polizei und Versicherung einschalten

Düsseldorf · Ein Einbruch ist ärgerlich und unangenehm. Gut, wenn wenigstens eine Versicherung den entstandenen Schaden ersetzen kann. Die Hausratpolice kann sich hier als wertvoll erweisen. Allerdings haben Versicherte im Ernstfall auch Pflichten.

Eine Hausratsversicherung schließt Schäden bei einem Einbruch ein. Um möglichst zügig ihr Geld zu bekommen, müssen Einbruchsopfer allerdings ein paar Regeln beachten, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. So müssen sie den Einbruchdiebstahl unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer melden. Auch müssen sie den Schaden so gering wie möglich halten, das heißt zum Beispiel: Kreditkarten sollte man sofort sperren.

Außerdem muss für Polizei und Versicherer umgehend eine Liste über die gestohlenen oder beschädigten Gegenstände angefertigt werden, die sogenannte Stehlgutliste. Dabei ist der Neuwert des Diebesgutes anzugeben und die Beute wie Uhr, Laptop oder Fernseher detailliert zu beschreiben. Gut ist es, wenn der wertvolle Hausrat zum Beispiel über Fotos und Einkaufsbelege gut dokumentiert werden kann. Wichtig zu beachten: Die sogenannte Stehlgutliste muss von selbst auf jeden Fall beim Versicherer eingereicht werden. Niemand kann erwarten, dass er an diese Abgabepflicht erinnert wird. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, läuft Gefahr, auf einem Teil der Kosten für den Schadens sitzen zu bleiben. Denn der Versicherer kann seine Leistung dann kürzen.

Durch den Abschluss einer Hausratversicherung ist der komplette Hausrat von Möbeln über Kleidung bis hin zu Elek8trogeräten abgesichert. Wenn die Diebe Bücher, Teppiche, Geschirr oder das Futter für die Haustiere mitgenommen haben, gibt es vom Versicherer Ersatz. Mitversichert sind auch Gegenstände aus Garage oder Keller: Rasenmäher oder Werkzeuge, wenn sie zur Beute zählen. dpa

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