Messdaten Wer geblitzt wird, hat ein Recht auf die Herausgabe der Messdaten

Trier/Saarbrücken · Saarländische Verfassungsrichter stützen sich bei ihrem Spruch auf ein Trierer Urteil.

 Vorsicht, Blitzer! Geschwindigkeitsmessung der Stadt-Trier in der Ostallee.

Vorsicht, Blitzer! Geschwindigkeitsmessung der Stadt-Trier in der Ostallee.

Foto: Friedemann Vetter

Man fährt auf der Autobahn. Plötzlich blitzt es von der Seite. Erschrocken schaut man auf den Tacho und wundert sich: So schnell war man doch gar nicht unterwegs. Ein paar Wochen später flattert dann der Bußgeldbescheid ins Haus. Nicht wenige Verkehrsteilnehmer, die das erleben, legen dagegen Widerspruch ein.

In der Regel hat man es aber schwer nachzuweisen, dass bei der Messung ein Fehler unterlaufen ist. Auch wenn einige Experten davon ausgehen, dass jede zweite Geschwindigkeitsmessung falsch sein könnte, warnen Anwälte vor falschen Erwartungen. Es komme nicht oft zu Abweichungen zwischen gemessener und tatsächlicher Geschwindigkeit, sagt der Saarburger Anwalt und Verkehrsrechtsexperte Gerd Müller. „Mindestens 99 Prozent der Messungen sind korrekt.“

Um mögliche Fehler und Unregelmäßigkeiten bei den Blitzern nachzuweisen, braucht man die gesamten Messdaten des Gerätes von dem Standort, an dem der vermeintliche Raser erwischt worden ist. Bislang haben viele Gerichte entsprechende Beweisanträge abgelehnt. So hat das Koblenzer Oberlandesgericht im vergangenen Jahr ungewöhnlich deutlich entschieden, dass es eine „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ sei, die Daten anzufordern und von einem Sachverständigen auswerten zu lassen. Trotzdem hatte das Trierer Landgericht einer Frau aus dem Kreis Bernkastel-Wittlich recht gegeben, die von der zentralen Bußgeldstelle in Speyer die Herausgabe der Messdaten eines mobilen Blitzers auf der Autobahn verlangte. Wenn Betroffene die Richtigkeit von Geschwindigkeitsmessungen anzweifeln wollten, müssten sie konkrete Anhaltspunkte vorlegen, „die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen“, so die Richter. Das sei jedoch nur möglich, wenn Betroffene auch Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen hätten (der TV berichtete).

Auf genau dieses Urteil hat sich kürzlich auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes berufen. Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer, der in Saarbrücken an einer Ampel, an der eine kombinierte Geschwindigkeits- und Rotlichtmessanlage installiert ist, geblitzt worden war, weil er bei Rot über die Ampel gefahren sein soll. Es drohte ihm ein Bußgeld von 90 Euro, gegen das er Widerspruch einlegte. Die Stadt Saarbrücken, die den stationären Blitzer betreibt, weigerte sich, dessen Messdaten herauszurücken. Sowohl das Amtsgericht als auch das saarländische Oberlandesgericht sahen keine Veranlassung, die Stadtverwaltung zu einer Herausgabe der Daten zu zwingen. Daher legte der Anwalt des Lkw-Fahrers, Alexander Gratz aus dem saarländischen Bous, Verfassungsbeschwerde ein.

Die Richter des saarländischen Verfassungsgerichtshofes gaben dem Fahrer recht (Az.: 22 OWi 66 Js 3058/16 (699/16): Die digitale Messdatei des Blitzers sei ein originäres Beweismittel. Stehe dem Lkw-Fahrer das nicht zur Verfügung, liege „ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs vor“, heißt es in dem Urteil. Als Begründung zitieren die Richter ausführlich aus der Entscheidung des Trierer Landgerichts.

Doch selbst wenn die Messdaten vorliegen und ein Sachverständiger diese ausgewertet hat, bedeutet das nicht unbedingt, dass dadurch ein Fehler bei einem Blitzer nachgewiesen werden kann. Im Fall der Frau aus Bernkastel-Wittlich stellte sich nämlich heraus, dass sie tatsächlich 53 Stundenkilometer zu schnell auf der Autobahn unterwegs gewesen war.

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