Unzuverlässiger Jäger muss seine Waffen abgeben

Trier/Schweich · Wer eine geladene Waffe in seinem Bett deponiert, verliert das Recht, Waffen besitzen zu dürfen und auf die Jagd zu gehen. So lautet das noch nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Trier.

Trier/Schweich. Im Streit zwischen einem 76-jährigen Jäger aus der Verbandsgemeinde Schweich und der Kreisverwaltung hat das Verwaltungsgericht Trier zugunsten der Behörde entschieden. Der Mann muss seine Waffen abgeben. Zudem verliert er seinen Jagdschein (VG Trier, 5 K 162/13.TR).
Grund für das noch nicht rechtskräftige Urteil sind die Ergebnisse einer Kontrolle durch die Trier-Saarburger Kreisverwaltung. Deren Mitarbeiter haben das Recht, sich nach vorhergehender Ankündigung in Häusern und Wohnungen der Waffenbesitzer davon zu überzeugen, ob Revolver, Jagdgewehre sowie Munition ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Normalerweise gehören diese Gegenstände in verschließbare Schränke. Beim passionierten Jäger aus dem Raum Schweich war das anders. Dort fand sich unter der Bettmatratze eine geladene Pistole (der TV berichtete).
Wer so mit Waffen umgeht, ist nach Ansicht der Verwaltung nicht so zuverlässig, wie es das Waffengesetz fordert. Deshalb verfügte sie den Widerruf der Waffenbesitzkarten und erklärte den Jagdschein für ungültig.
Dieser Ansicht hat sich die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier angeschlossen. Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der gegen die im Waffengesetz vorgesehenen Aufbewahrungsbestimmungen verstößt, sei unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes, urteilen die Richter. Das mit Waffenbesitz verbundene Risiko sei nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Kläger habe gegen die Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei der Aussage des Mannes um eine Schutzbehauptung, wonach er morgens von der Jagd gekommen sei und die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe. Diese Erklärung habe der Jäger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen. Dabei wird der Fall komplett neu aufgerollt. har

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