Justiz Mindestlohnklage: Studentin verliert gegen Trierer Krankenhaus

Trier/Erfurt · Für ein sechsmonatiges Praktikum in einem Trierer Krankenhaus verlangte eine angehende Medizinstudentin die Zahlung des Mindestlohnes. Rund 10.000 Euro wollte sie von der Klinik. Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht.

 Eine angehende Studentin verlangte für ein Praktikum in einem Trierer Krankenhaus die Zahlung des Mindestlohnes. Symbolfoto: dpa

Eine angehende Studentin verlangte für ein Praktikum in einem Trierer Krankenhaus die Zahlung des Mindestlohnes. Symbolfoto: dpa

Foto: dpa/Peter Steffen

10.269,85 Euro. So viel verlangte eine angehende Medizinstudentin von einer Trierer Klinik für ein sechsmonatiges Praktikum, das sie dort machte. Das Praktikum war Voraussetzung für ein Studium an der Privat­universität Witten/Herdecke.

Die junge Frau forderte den Mindestlohn von 9,19 Euro. Sie habe in einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Doch das Krankenhaus weigerte sich den verlangten Lohn zu zahlen. Begründung: Es habe sich um ein normales und übliches Pflichtpraktikum „ohne besonderen wirtschaftlichen Wert gehandelt“.

Die Frau verklagte die Klinik. Doch sowohl das Arbeitsgericht in Trier und das Landesarbeitsgericht in Mainz schmetterten die Klage ab. Die angehende Studentin habe keinen Anspruch auf die Zahlungen. Zum einen sei vor Antritt keine Vereinbarung über eine Vergütung getroffen worden. Und zudem gelte das Mindestlohngesetz nicht für Pflichtpraktika.

Die Frau ging gegen die Entscheidung in die nächsthöhere Instanz. So landete der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Dort argumentierte die Klägerin, es habe sich um ein Vorpraktikum und kein Pflichtpraktikum gehandelt. Daher stehe ihr der Mindestlohn zu.  Die Klinik hielt dagegen: Die Praktikantin habe während ihrer Tätigkeit die Verrichtungen fast ausschließlich mit den Pflegekräften vorgenommen. Lediglich zwei- oder dreimal sei es vorgekommen, dass sie eine examinierte Pflegekraft bei der Körperwaschung der Patienten unterstützt habe. Daher habe es sich um ein übliches Orientierungspraktikum ohne besonderen wirtschaftlichen Wert gehandelt.

Auch das Bundesarbeitsgericht wies die Klage der Frau ab. Für Pflichtpraktika während des Studiums gelte das Mindestlohngesetz nicht, ebenso auch nicht für die Praktika, die laut Studienordnungen der jeweiligen Unis Voraussetzung sind, um ein Studium aufnehmen zu können (Az.: 5 AZR 217/21).

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