Trier: Bei Drogenkonsum ist der Führerschein weg

Steht nach einer toxikologischen Untersuchung der Konsum von Amphetaminen fest, führt dies grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis. So hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Mit dieser Entscheidung bestätigten die Richter eine Anordnung des Landkreises Bernkastel-Wittlich in einem vorläufigen Rechtschutzverfahren. Bei dem betreffenden Führerscheininhaber stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle drogenbedingte Ausfallerscheinungen fest. Die Untersuchung einer entnommenen Blutprobe ergab, dass der Führerscheininhaber auch zum Zeitpunkt der Fahrt Amphetamine zu sich genommen haben musste. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsschutzersuchen führte nicht zum Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen würde. Der Antragsteller habe Umstände, die den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetaminen regelmäßig die Fahreignung ausschließe, nicht vorbringen können. Da zudem auch feststehe, dass er sein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe, sei die Entziehung des Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden. Schon die einmalige Einnahme von Amphetaminen, Kokain oder Heroin rechtfertige im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis, auch wenn dies nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges geschieht. Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (Az.: 2 L 142/06.TR).

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