Trier: Heimleitung nicht verantwortlich für Bestattungskosten

Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat. Dies hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin eines Alten- und Pflegeheims in Mehren gegen die Verbandsgemeinde Daun zugrunde, in deren Auftrag ein früherer Heimbewohner der Klägerin eingeäschert und beigesetzt worden war. Sowohl die Betreuerin als auch der für den Verstorbenen zuständige Sozialhilfeträger hatten eine Kostenübernahme abgelehnt. Verwandte und Nachlass waren nicht vorhanden. Aus diesem Grunde verlangte die Verbandsgemeinde von der Klägerin die Kosten der Bestattung in Höhe von 1200 Euro mit der Begründung, diese sei "sonstige Sorgeberechtigte" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes. Zu Unrecht, so die Richter der zweiten Kammer. Zur Urteilsbegründung führten sie aus, der Begriff des "sonstigen Sorgeberechtigten" sei einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber habe mit diesem Begriff vielmehr lediglich Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten, wie beispielsweise die Partner einer Lebensgemeinschaft.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort