Trier: Keine Mehrarbeitsvergütung für pensionierten Stadtkämmerer

Der seit August 2004 pensionierte ehemalige Kämmerer der Stadt Trier hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Mehrarbeitsstunden. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. November 2006 entschieden.

Dem ehemaligen Stadtkämmerer war mit der erstmaligen Zahlung seiner regulären Versorgungsbezüge zusätzlich ein Betrag in Höhe von 50.000,00 € brutto als (teilweise) Abgeltung für von ihm in den Jahren 1989 bis 1997 geleistete Mehrarbeitsstunden gezahlt worden. Nach Beanstandung durch die ADD Trier, forderte die beklagte Stadt den Betrag jedoch vom Kläger zurück. Dagegen setzte dieser sich mit der Begründung gerichtlich zur Wehr, er habe insgesamt 12.000 Stunden Mehrarbeit geleistet, davon 6100 Stunden auf ausdrückliche dienstliche Anweisung. So habe er u.a. ein neues Steuerungsmodell und ein neues Schulden- und Liquiditätsmanagement eingeführt, wodurch er erhebliche fiskalische Vorteile (schätzungsweise 80 Mill. Euro) für die Stadt erzielt habe. Ferner habe er die Stadt bei den kommunalen Spitzenverbänden, dem deutschen Städtetag, dem Städtetag Rheinland-Pfalz, der kommunalen Gemeinschaftsstelle der Verwaltungsverein-fachung und dem Förderverein Schloss Monaise vertreten. Zu dem sei er Revisor der Europäischen Rechtsakademie gewesen und sei mit der Gründung und Steuerung neu gegründeter Gesellschaften, u.a. der Projektentwicklungsgesellschaft Castelforte, der Landesgartenschau und dem Wissenschaftspark Petrisberg betraut gewesen. Die Ursache für die Häufung dieser Arbeiten in seiner Person liege darin begründet, dass im kommunalen Finanzmanagement der Stadt keine geeigneten Führungskräfte verfügbar gewesen seien.

Die Richter der 1. Kammer vermochten sich der Argumentation des Klägers nicht anzuschließen. In der Urteilsbegründung ist hierzu ausgeführt, die Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften erhalte ein Beamter grundsätzlich nur die im Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Bezüge und sei verpflichtet, ohne zusätzliche Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Eine Vergütung von Mehrarbeit sei in §§ 80 Abs. 2, 92 des Landesbeamtengesetzes i.V.m. § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und der dazu ergangenen Mehrarbeitsvergütungs-verordnung nur ausnahmsweise unter bestimmten - engen - Voraussetzungen rechtlich vorgesehen. So könne eine Mehrarbeitsvergütung u.a. dann gezahlt werden, wenn Mehrarbeit zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ereignisses geleistet werde. Voraussetzung sei aber, dass es sich um nach Art und Dauer eng begrenzte Ausnahmefälle handele, nicht jedoch um die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen im allgemeinen Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. Bei den vom Kläger aufgelisteten Tätigkeiten handele es sich jedoch um Aufgaben, die zu den dem Amt des Kämmerers immanenten Tätigkeiten zählten. Es gehöre zum Wesen dieser Tätigkeit, dass im Interesse der Allgemeinheit wichtige kommunale Aufgaben sowie Zusatzprojektarbeit im wirtschaftlichen Interesse der Kommune zeitnah erledigt würden. Ein für die Mehrarbeitsvergütung erforderlicher Ausnahmetatbestand liege damit nicht vor.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 23. November 2006 - 1 K 560/06.TR

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