Trier: Kinderförderungswerk darf nicht sammeln

Der Deutsche Kinderförderungswerk e.V. aus Wetzlar darf in Rheinland-Pfalz keine Sammlungen durchführen. Das entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Mit Beschluss vom 08. Januar 2007 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Rechtmäßigkeit der sammlungsrechtlichen Verbotsverfügung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gegen o.g. Verein (siehe Pressemeldung Nr. 179 der ADD vom 14. November 2006) bestätigt. Die Richter teilen die von der ADD vertretene Auffassung, dass keine genügende Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages durch den Antrag stellenden Verein gegeben sei. Von dem Sammlungserlös werde deutlich weniger als die Hälfte für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Der überwiegende Anteil der Einnahmen entfalle auf Verwaltungs- und Personalkosten und werde nicht für den unmittelbaren satzungsmäßigen Zweck (Hilfe für krebskranke, verletzte oder Not leidende Kinder) verwendet, was dem den Spendern durch das Werbematerial des Antragstellers vermittelten Bild nicht entspreche. (VG Trier, Beschluss vom 08. Januar 2007, Az. 2 L 976/06.TR.)

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