Trier/Neunkirchen: Ortsgemeinde unterliegt im Bahnschwellenprozess

Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Untätigkeitsklage der Ortsgemeinde Neunkirchen gegen die Verbandsgemeinde Thalfang als unzulässig abgelehnt. In dem Streit ging es darum, dass die VG dafür sorgen sollte, dass Bahnschwellen von einem Privatgrundstück entfernt werden.

Die gegen die Verbandsgemeinde Thalfang erhobene Untätigkeitsklage der Ortsgemeinde Neunkirchen ist unzulässig. Dies hat die fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden. Mit der Klage hatte die Ortsgemeinde gegenüber der Verbandsgemeinde erwirken wollen, dass die auf einem Privatgrundstück zur Sicherung der Böschung und zur Einzäunung eines Reitplatzes eingebauten mit Teeröl imprägnierten 28 Bahnschwellen entfernt werden. Die Klage wurde aus zwei Gründen abgewiesen: Zunächst hatte es die Ortsgemeinde versäumt, vor der Klage ein Widerspruchsverfahren anzustrengen, argumentierten die Richter. Darüber hinaus fehle es der Ortsgemeinde auch an der erforderlichen Klagebefugnis: Ein Kläger muss, so die Begründung der Richter, geltend machen können, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Das sei nicht der Fall gewesen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort