Trier: Studiengebühr für Zweitstudium

Die Universität Trier ist berechtigt, für ein Zweitstudium eine Studiengebühr in Höhe von 650 Euro je Semester zu verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Diplom-Rechtspflegers (FH) zugrunde, der seinen Vorbereitungsdienst des gehobenen Justizdienstes entsprechend den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen an der Fachhochschule Schwetzingen, Hochschule für Rechtspflege, mit Erfolg absolviert und sich anschließend bei der beklagten Universität zum rechtswissenschaftlichen Studium eingeschrieben hatte. Die Beklagte sah das an der FH Schwetzingen absolvierte Studium als Erststudium an und zog den Kläger demzufolge zu einer Studiengebühr für ein Zweitstudium heran.

Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer. Der Kläger habe mit der Prüfung zum Diplom-Rechtspfleger (FH) einen durch Studium erworbenen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt. Entscheidend sei insoweit, dass es sich bei der Fachhochschule Schwetzingen um eine staatlich errichtete Hochschule handele, an der der Vorbereitungsdienst in Form eines Studiums absolviert werde. Damit stelle sich das bei der Beklagten aufgenommene Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium i.S.v. §§ 35 Abs. 3, 70 Abs. 1 HochSchG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Zweitstudiengebühr bestünden nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gebiete nicht, ein gebührenfreies (weiteres) Studium zu ermöglichen, nachdem bereits ein die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichender Erstabschluss erreicht worden sei. Auch die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung zu Studierenden, die ihr Erststudium in Rheinland-Pfalz absolviert haben, sah die Kammer als nicht gegeben. Auch im Falle eines (Erst-) Studiums an einer rheinland-pfälzischen Fachhochschule, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet und damit mit dem vom Kläger absolvierten Studiengang vergleichbar seien, werde ein weiteres Studium als gebührenpflichtiges Zweitstudium behandelt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (VG Trier, 5 K 903/07.TR)

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