Abi im Eimer, weil Erdkunde keine Naturwissenschaft ist

Trier · Gute Noten in Erdkunde können keine fehlenden Leistungen in Mathematik oder Naturwissenschaften ausgleichen: So hat das Verwaltungsgericht Trier im Fall eines Schülers am Friedrich-Wilhelm-Gymnasium geurteilt - und dabei in einem Aufwasch eine Grundsatzfrage geklärt.

Trier. Wer sein Abitur in den Frühzeiten der Mainzer Studienstufe (MSS) machte, blieb noch von den Regelungen der sogenannten Unterkurse verschont.
Diese Sonderklausel macht vor allem einseitig Begabten zu schaffen: Wer etwa Sozialwissenschaften, Sprachen, Sport oder Kunst als Leistungskurse und Prüfungsfächer hat, muss eine bestimmte Zahl von Kursen in mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern mindestens mit glatt "ausreichend" abschließen - sonst ist das Abi futsch.
Besonders hart: Das gilt sogar dann, wenn er die für die Zulassung notwendige Gesamt-Punktezahl weit übertrifft und wenn er alle schlechten Noten durch gute in anderen Fächern ausgleichen kann. Da hat man womöglich ein Abi mit Zweier-Schnitt in der Tasche - aber die Mathe-Schwäche macht alles zunichte.
Diesem Biotop für Naturwissenschaften fiel ein Abitur-Aspirant am Trierer Friedrich-Wilhelm-Gymnasium zum Opfer: Wegen Schwächen in den entsprechenden Fächern wurde er nicht in die 13 versetzt und damit nicht zum Abi zugelassen.
Doch er glaubte, einen Ausweg gefunden zu haben: Nach seiner Einschätzung sei auch das von ihm gewählte Prüfungsfach Erdkunde unter die Naturwissenschaften zu rechnen, deshalb benötige er keine weiteren Naturwissen schafts-Kurse für die Qualifikation. Das FWG müsse ihn folglich zur 13. Klasse und zur Abiprüfung zulassen - so argumentierte er vor dem Trierer Verwaltungsgericht. Vergebens, wie der jüngst ergangene Spruch der fünften Kammer zeigt: Die Zuordnung der Erdkunde zu den Gesellschaftswissenschaften, die das Land als Schulgesetzgeber vorgenommen habe, sei "rechtlich nicht zu beanstanden", befanden die Richter. Der Lehrplan belege, dass Erdk unde "überwiegend Lerninhalte des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds" beinhalte. Das Land habe seinen Gestaltungsspielraum nicht über- schritten. Die Kammer ließ aber Berufung zu - wegen "grundsätzlicher Bedeutung". DiL

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