Änderung bei Anleinpflicht

WALDRACH. (alf) Die Verbandsgemeinde Ruwer hat eine Gefahrenabwehrverordnung, in der unter anderem der Umgang mit Hunden beschrieben wird. Diese Verordnung änderte nun der Verbandsgemeinderat Ruwer dahingehend, dass folgender Satz gestrichen wird: "Der Hund ist auch dann anzuleinen, wenn er sich nicht einsehbaren Flächen nähert." Die Änderung war notwendig geworden, weil die gleich lautende Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Trier-Land in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in diesem Punkt für unwirksam erklärt worden war (der TV berichtete).

Das Gericht hielt es für unzumutbar, dass eine Anleinpflicht bei jeglichen nicht einsehbaren Flächen, selbst auf wenig frequentierten Wegen außerhalb von Ortslagen, besteht.

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