Alle Jahre wieder: Streit ums Tanzverbot an stillen Feiertagen

Trier · Zu einer Diskussion über das Verbot von Tanzveranstaltungen zwischen Gründonnerstag und Ostersonntag hatte die Trierer FDP eingeladen. Zwei Absagen sorgten allerdings für ein eher einseitig besetztes Podium um TV-Redakteur Dieter Lintz als Moderator.

Trier. "Der Sabbat ist für den Menschen da, nicht der Mensch für den Sabbat", sagt Jesus laut Markusevangelium, als er zur Rede gestellt wird, weil er mit seinen Jüngern im Kornfeld Ähren abreißt. Was heutzutage am Feiertag nicht erlaubt ist, das erklärt Jörg Elsen, Leiter des Ordnungsamts Trier: "öffentliche Tanzveranstaltungen von Gründonnerstag bis Ostersonntag". So steht es im Gesetz (siehe Extra). Die Diskussion über dieses Gesetz bleibt Michael Schmidt-Salomon, Vorstandssprecher der atheistischen Giordano-Bruno-Stiftung, und Tobias Huch, Bezirksvorsitzender der Jungen Liberalen Rheinhessen-Vorderpfalz, vorbehalten - beide erklärte Gegner des Tanzverbots. Dass Befürworter nicht vertreten sind, liegt an den kurzfristigen Absagen aus Termin- und Krankheitsgründen eines Vertreters der Katholischen Arbeitnehmerbewegung und eines Sprechers der Allianz für einen freien Sonntag.
Huch ist Initiator einer Petition gegen das Tanzverbot in Rheinland-Pfalz, die bei den Landtagsfraktionen allerdings kein Gehör fand. Er hält das Thema für "eine entscheidende Frage des Liberalismus und der Rechtsphilosophie", denn jede Einschränkung der Freiheit erfordere eine Begründung. "Gute Gründe" sind seiner Ansicht nach "nicht moralische Empörung, sondern wenn gleichwertige Rechtsgüter verletzt werden." Das Recht auf freie Religionsausübung würde schließlich niemandem genommen, wären Tanzveranstaltungen erlaubt. Schmidt-Salomon verweist darauf, dass immer mehr Menschen keiner christlichen Konfession angehören. Angesichts der etwa 30 Gäste, stellte Moderator Lintz fest: "Es ist offenbar nicht das Thema, das den Menschen unter den Nägeln brennt." Ganz konkret betroffen ist dagegen Matthias Sonnen als Gastgeber im Club 11. 2011 hatte er sein Lokal nicht geöffnet, diesmal will er es tun. "Wenn niemand das Tanzbein schwingt, haben Sie nichts zu befürchten", sagt Jörg Elsen vom Ordnungsamt dazu. daj
Extra

Artikel 139 der Weimarer Verfassung von 1919 besagt: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt." Das Grundgesetz verweist in seinem Artikel 140 ausdrücklich auf diesen Grundsatz. Die konkrete Ausgestaltung der Feiertagsruhe obliegt den Bundesländern. Im rheinland-pfälzischen Landesfeiertagsgesetz bestimmt Paragraf 8: "Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten von Gründonnerstag, 4 Uhr, bis Ostersonntag, 16 Uhr." Auch für andere Tage wie den - nicht kirchlichen - Volkstrauertag gelten Tanzverbote. Allerdings sind diese erst ab 4 Uhr morgens wirksam, so dass vorher noch bis in die Nacht getanzt werden kann. daj

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