Altbau in Egbertstraße soll Wohnblock weichen

Trier-Ost · Einheitlich und in sich geschlossen präsentiert sich das Gebäudeensemble an der Ecke Egbertstraße/Schützenstraße dem Betrachter. Doch der Eigentümer eines der Häuser will den Altbau abreißen und ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus errichten. Die anderen Besitzer befürchten eine Zerstörung des Komplexes.

Soll abgerissen werden: Das letzte Haus des Gebäudeensembles an der Ecke Egbert-/Schützenstraße, errichtet um das Jahr 1930, soll einem dreigeschossigen Wohnblock weichen. TV-Foto: Mechthild Schneiders

Trier-Ost. Mit dem Türmchen, Spitzdach und den grünen Fensterläden wirkt das Haus Egbertstraße 25 ein bisschen wie ein Märchenschloss. Dazu tragen auch der Rosenbusch vor der Tür sowie - bis vor kurzem - Efeuranken bei. Das einzige, was den Blick irritiert, ist der Betonklotz aus den 1980er Jahren nebenan, der das alte Haus um einen Stock überragt. Doch während der orange-braun gestrichene Bau stehenbleibt, soll der alte mit fünf Wohnungen abgerissen werden. Geplant sei dort ein dreigeschossiger Neubau mit ausgebautem Dachgeschoss und insgesamt acht Wohnungen, berichtet Helmut Wildt. Damit werde das komplette Ensemble aus dem Jahr 1930, das bis in die Schützenstraße reicht, zerstört.
Der Komplex aus insgesamt fünf ähnlich gestalteten Gebäuden gehört weiteren Eigentümern. "Wir anderen sind uns einig, dass wir ihn erhalten müssen", sagt Wildt. Die Landesdenkmalpflege sieht das anders: Bei der "Denkmal-Schnellerfassung" (1997) seien sowohl das Gebäude Egbertstraße 25 als auch das gesamte Ensemble nicht als Kulturdenkmal erfasst worden, teilt das städtische Presseamt mit. Auch bei der vertieften Bearbeitung für die Denkmaltopographie (2009) wurden sie nicht als denkmalwert eingestuft. Das Landesamt hat auf Anfrage der Stadt beide Bewertungen bestätigt.
Dominik Heinrich, Ortsvorsteher von Trier-Mitte/Gartenfeld, kritisiert, dass die Behörde nur selten Bauten aus den 1920er und 30er Jahren unter Schutz stelle. Und weil die Stadt für das Gebiet keinen Bebauungsplan aufgestellt habe, könne sie einen Abriss und Neubau nicht verwehren. Denn in diesem Fall gilt als einzige Einschränkung bei einem Neubau, dass er sich in die nähere Umgebung einfügt - und das Nachbarhaus ist dreigeschossig. "Der Eigentümer", sagt Heinrich, "hat schon einen positiven Bauvorbescheid erhalten."
Dass es auch ohne Abriss geht, hat Wildt gezeigt. Der 73-Jährige hat sein Haus in der Schützenstraße 1978 renoviert, "aber ich kann doch den Charakter der Zeile nicht zerstören". Das Gebäude Nummer 25 befinde sich noch im Originalzustand. "Die Eigentümer haben nie etwas daran gemacht, außen nicht, innen nicht." Dennoch gebe es keinen Grund, das Haus abzureißen: "Es ist nicht marode, das ist absolut solide gebaut", und auch die räumliche Aufteilung sei in Ordnung.
"Es fehlt die Einsicht, wie man das Viertel erhalten kann." Der Gebäudekomplex sei prägend für den Stadtteil, bestätigt Heinrich. "Die Grünen wollen, dass er unter Denkmalschutz gestellt wird." Wenn das Land dies nicht mache, "ist die Stadt in der Pflicht zu sagen, das ist erhaltens- und schützenswert". So haben sie im Bereich Merian- und Saarstraße eine Erhaltungssatzung verfügt. "Das fordern wir auch für Trier-Ost." Die Verwaltung jedoch erachtet "unter Würdigung sämtlicher Umstände" eine Erhaltungssatzung für das Ensemble "nicht als sinnvoll", da es weder ortsbildprägend noch von städtebaulicher Bedeutung sei.
Auch weise das Gartenfeldviertel eine "städtebauliche, baugeschichtliche und architektonisch relativ große Heterogenität" auf. Trier habe eine unrühmliche Tradition mit dem Umgang seiner Stadtkultur, bemängelt Heinrich. "Die Stadt hangelt sich von einer Bausünde zur nächsten. Das Ostviertel verliert immer mehr sein Gesicht." Derweil stehen die fünf Wohnungen im Haus 25 seit einem halben Jahr leer - "zwangsentmietet", wie es Wildt nennt. Und auch der Efeu ist schon von den Mauern gerissen.Extra

Weder durch Festsetzungen eines Bebauungsplans (B-Plan) noch durch die Vorgaben einer Erhaltungssatzung kann der Erhalt eines vorhandenen Gebäudes öffentlich-rechtlich gesichert werden. Die Vorschriften der § 30 ff Baugesetzbuch gelten nicht für den Rückbau baulicher Anlagen. Im Falle einer Neubebauung besteht stets ein Anspruch auf Baugenehmigung, sofern die Festsetzungen des B-Plans eingehalten sind. Auch im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen kann abgebrochen und neugebaut werden, sofern sich die Neubebauung an die Vorgaben der Satzung hält. mehi