Angeklagter kifft seit 15 Jahren

Trier · Der Prozess gegen einen 31-jährigen Trierer wegen Verdachts auf Körperverletzung, Erpressung und Drogenhandel ist vorläufig beendet. Die Hauptverhandlung beginnt wieder von vorne, wenn das Gutachten eines Psychiaters über den Angeklagten vorliegt.

Ein 31-jähriger Trierer soll sein Umfeld dauerhaft terrorisiert haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Schläge, Tritte und Würgegriffe vor, zudem Diebstahl und Handel mit Marihuana ( der TV berichtete ). Am zweiten Verhandlungstag vor dem Landgericht schildert der Angeklagte seinen Lebenslauf: Mittlere Reife, abgeschlossene Ausbildung und Arbeit auf dem Bau. Er hat zwei Kinder, von deren Mutter er getrennt lebt. In den Vordergrund rückt seine Drogenkarriere: "Seit ich 16 war, hab' ich fast täglich Marihuana geraucht. Irgendwann hat das nicht mehr richtig geturnt, dann hab' ich Alkohol dazu getrunken und Schmerztabletten genommen."

"Ich hab mich durchgemogelt"

Probiert habe er auch Ecstasy, Amphetamine und Kräutermischungen. Die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz will wissen, welche Auswirkungen der Konsum auf seine Arbeit hatte. Seine Antwort: "Ich kam mal zu spät, war müde. Aber ich hab' mich noch so durchgemogelt. Ich hab' nie den Mut gepackt, mich zu einer Therapie zu schleppen." Nach seiner Verhaftung im Dezember 2012 habe er im Gefängnis zuerst kaum schlafen können, da er an die Drogen gewöhnt gewesen sei, erzählt der Angeklagte. Zu den Tatvorwürfen selbst macht er noch keine Angaben. Auf Bitten seines Verteidigers ziehen sich die Prozessbeteiligten zu einem sogenannten Rechtsgespräch zurück.

Ergebnis: Der Angeklagte wird durch einen vom Gericht bestellten psychiatrischen Sachverständigen untersucht. Dabei geht es zum einen um eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit (siehe Extra). Wird diese festgestellt, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entzugsklinik anordnen. Letzteres ist auch bei einer Verurteilung wegen Straftaten möglich, die jemand im Drogenrausch oder wegen seiner Drogenabhängigkeit verübt hat.Extra: RechtslageStrafgesetzbuch, Paragraph 20: "Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."
Paragraph 21: "Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, (…) erheblich vermindert, so kann die Strafe (…) gemildert werden."

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