Meinung Auskunftspflicht nach Gutsherrenart

Das Zurückhalten von Informationen wie im Fall der Blitzeranhänger in Trier ist vermutlich ein Verstoß gegen das Landespressegesetz, das Behörden zur Auskunft verpflichtet. Das ließe sich auf dem Rechtsweg sicher schnell klären.

Auskunftspflicht nach Gutsherrenart
Foto: TV/klaus kimmling

Mit dieser Mauertaktik ist die Trierer Stadtverwaltung nicht allein auf weiter Flur. So ist es beispielsweise auch in einigen Kommunen im Landkreis üblich, Sitzungsunterlagen nicht im Vorfeld herauszugeben. Die dahinterstehende irrige Annahme ist wohl, dass Ratsmitgliedern grundsätzlich exklusive Informationen zustehen, die die Öffentlichkeit nichts anzugehen haben.

Es mag sein, dass eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit dazu führt, dass über ein Thema auch öffentlich diskutiert wird. So etwas nennt sich demokratische Willensbildung. Damit muss jeder leben, der sich in einen Rat wählen lässt. Es mag auch sein, dass Mitglieder kommunaler Gremien mit dieser demokratischen Willensbildung überfordert sind.

Das kann jedoch für Verwaltungschefs keine Entschuldigung dafür sein, nach Gutsherrenart die im Landespressegesetz definierte Auskunftspflicht zu missachten.

h.jansen@volksfreund.de

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