Justiz Bestatter darf in Schweicher Innenstadt

Schweich · Ein Bestattungsunternehmen darf in der Schweicher Innenstadt ansiedeln. So urteilt das Verwaltungsgericht Trier. Es hat die Klage von Wohnungseigentümern abgewiesen.

Bestatter Klage Schweich
Foto: Friedemann Vetter

Schweich Mehr als zwei Jahre dauert nun bereits das Tauziehen um die Ansiedlung eines Bestattungsunternehmens im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Schweicher Brückenstraße. Drei Wohnungseigentümer wehren sich gerichtlich gegen die Umnutzung eines Schreibwarenladens in ein Bestattungshaus (der TV berichtete).

Die Ladenräume stehen auch heute noch leer, obwohl der Kaufvertrag zwischen dem Ladenbesitzer und dem Bestatter bereits im November 2015 zustande gekommen war. Der Kaufmann betreibt mittlerweile einen Schreibwaren- und Feinkostladen vor den Toren der Stadt im Ermesgraben.

In mehreren Gerichtsverfahren und vor dem Kreisrechtsausschuss haben die klagenden Wohnungseigentümer bisher den Kürzeren gezogen. Nicht anders erging es ihnen nun in einem mündlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Trier. Die fünfte Kammer hat die Klage des Trios (Vater und Söhne) gegen eine Baugenehmigung des Landkreises Trier-Saarburg zur Nutzungsänderung abgewiesen.

Die Kläger hatten im Wesentlichen zwei Gründe gegen die Ansiedlung eines Bestatters im Parterrebereich des Hauses angeführt. Erstens: Der Betrieb verstoße in einem allgemeinen Wohngebiet gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Unter anderem sei mit einer Störung der Wohnnutzung durch verstärkten Zu- und Abgangsverkehr sowie durch den Lärm von Kühlaggregaten auszugehen. Zweitens: Es seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.

Das Gericht bemerkte, es handele sich nicht wie von den Klägern behauptet um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um ein Mischgebiet mit Wohnnutzung, Geschäften, Dienstleistern und Gewerbetreibenden. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei einem ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder den Gesundheitsschutz zu erwarten seien.

Nachdem die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord keine Einwände gegen das Bauvorhaben hatte, erteilte die Kreisverwaltung im Februar 2016 die Baugenehmigung. Die Nutzungsänderung umfasst die Einrichtung eines 37 Quadratmeter großen Ausstellungsraums für Särge, Urnen und Zubehör, eines 56 Quadratmeter großen Verabschiedungsraums und eines Hygiene- und Kühlraums mit Waschgelegenheit. Eine Aufbewahrung von Verstorbenen in einer Kühlzelle gibt es nach der Nutzungsbeschreibung nur in Ausnahmefällen. Etwa, wenn der Leichnam nicht in der Region beigesetzt wird, sondern woanders hin überführt wird.

Trotz des neuerlichen Erfolgs vor Gericht gibt sich das Bestattungsunternehmen, das in Schweich bisher mit einem kleinen Büro für Trauergespräche vertreten ist, zurückhaltend. „Wir haben bisher nicht umgebaut, um nicht noch mehr Öl ins Feuer zu gießen“, sagt der Bestatter, der namentlich nicht genannt werden möchte. Der Bauantrag sei zwar gültig, aber es sei noch keine Entscheidung gefallen, ob man überhaupt in die Brückenstraße gehe. Auch die Kläger geben sich abwartend, sprechen von einem sensiblen Thema. Man wolle erst einmal das Urteil in Ruhe lesen. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz beantragen.

(alf)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort