Urteil Trierer Hotelier scheitert mit Klage gegen Bettensteuer

Trier · Die so genannte Bettensteuer, die die Trierer Stadtverwaltung seit 2018 von jedem privaten Übernachtungsgast erhebt, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden.

 Besucher, die in Trier übernachten, müssen seit Januar 2018 eine Bettensteuer zahlen.

Besucher, die in Trier übernachten, müssen seit Januar 2018 eine Bettensteuer zahlen.

Foto: dpa/Swen Pförtner

Wer in Trier aus privaten Gründen – also etwa Urlaub oder der Besuch bei Freunden – in einem Hotel, der Jugendherberge oder einer Ferienwohnung übernachtet, muss pro Nacht eine Abgabe zahlen, die der Stadtkasse zugute kommt. Die so genannte Bettensteuer beträgt 3,5 Prozent des Übernachtungspreises. Besteuert werden maximal sieben Nächte. Kassieren muss die Abgabe der jeweilige Hotelier oder Vermieter, der diese Einnahmen dann vierteljährlich an die Stadtkasse weitergeben muss.

Der Stadtrat hatte die so genannte Bettensteuer im September 2017 beschlossen. Im Januar 2018 trat die Satzung in Kraft. Im Frühjahr vorigen Jahres erhob der Trierer Hotelier Artur Friedrich, Inhaber des Hotels Römischer Kaiser und des Altstadthotels, Klage dagegen.

Die Normenkontrollklage reichte er mit seiner GmbH beim für die Überprüfung von städtischen Satzungen zuständigen Oberverwaltungsgericht in Koblenz ein. Bei der mündlichen Verhandlung am 11. November dieses Jahres wies das Gericht die Klage zurück. „Das OVG hat die Rechtmäßigkeit der Satzung der Stadt Trier über die Erhebung einer Beherbergungssteuer festgestellt“, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Stahnecker am Mittwoch auf TV-Nachfrage.

Hotelier Friedrich hatte die Satzung in mehreren Punkten angegriffen. Einer der Hauptkritikpunkte: Die Bettensteuer sei nicht zulässig, da sie sich mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer überschneide. Gerichtssprecher Stahnecker dazu: „Die beiden Steuern stehen sich zwar nahe, sind aber nicht gleichwertig: Die Umsatzsteuer wird als allgemeine indirekte Verbrauchssteuer auf jeden so genannten Leistungsaustausch erhoben, die Trierer Beherbergungssteuer dagegen nur auf privat veranlasste, entgeltliche Übernachtungen.“ Das OVG habe den Klagepunkt daher zurückgewiesen.

Der Trierer Kläger hatte außerdem kritisiert, dass die Bettensteuer auf den Übernachtungspreis inklusive Mehrwertsteuer erhoben werde und somit eine Art Doppelbesteuerung vorliege. Aber auch hier sah das Gericht kein Problem. Denn mit der Beherbergungsabgabe werde eine Ausgabe – eine so genannte Einkommensverwendung – besteuert und nicht ein Einnahme. „Das so genannte Nettoprinzip gilt daher für die Trierer Beherbergungssteuer nicht“, erläutert Stahnecker den komplizierten juristischen Sachverhalt.

Ein weiterer Punkt der Klage: Dass die Übernachtungsgäste angeben müssen, ob sie aus privaten oder aus beruflichen Gründen in Trier übernachte, beschneide den Datenschutz. Aber auch diese Bedenken teilte das Gericht nicht.

Tatsächlich kritisch zu sehen sei dagegen der Umstand, dass die Steuer sich zwar auf den so genannten Übernachtungsaufwand des Gastes beziehe, der so genannte Steuerschuldner – also derjenige, der die Steuer an die Stadt abführen muss – jedoch der Hotelier ist. „Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Umstand in diesem Fall letztlich allerdings als zulässig angesehen“, betont Stahnecker.

Die Stadt machte das Ergebnis der Gerichtsverhandlung am Mittwoch per Pressemitteilung öffentlich. „Ich freue mich, dass das Gericht unserere Rechtsauffassung vollumfänglich bestätig hat“, erklärte Oberbürgermeister Wolfram Leibe.

Aus der Steuer habe die Stadt im Jahr 2018 rund eine Millione Euro eingenommen. Diese Summe fließt in den allgemeinen Haushalt der Stadt – aus welchem das Rathaus zum Beispiel die städtische Trier Tourismus und Marketingagentur (TTM), ihren Zuschuss an den Händlerring City-Initiative, die Pflege und Reinigung von Parks und Gartenanlagen sowie Projekte wie die Neugestaltung des Moselufers finanziere. Die Stadt leiste so „einen großen Beitrag für die touristische Infrastruktur“, heißt es in der Pressemitteilung.

Eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen worden. Dem Trierer Hotelier bleibt als nächster juristischer Schritt damit lediglich eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision. Artur Friedrich selbst war am Mittwochnachmittag für den TV nicht zu erreichen. Aktenzeichen: 6C10268/18

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