Corona-Auswirkung Gestiegene 7-Tage-Inzidenz in Trier - Das sind die Konsequenzen

Trier · Die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen liegt in Trier am Wochenende zum dritten Mal in Folge über 50. Das bedeutet: Ab Dienstag ist Shoppen wieder nur mit Termin möglich.

 Trier kehrt zum Terminshopping zurück.

Trier kehrt zum Terminshopping zurück.

Foto: Roland Morgen

Gemäß der derzeit geltenden 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz müssen in der Stadt Trier wegen der gestiegenen Inzidenz erneut schärfere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Die Stadtverwaltung wird daher eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am Dienstag, 13. April, in Kraft tritt und bis zum 25. April gilt. Die komplette Allgemeinverfügung kann hier nachgelesen werden.

Folgendes ändert sich im Vergleich zur derzeit noch geltenden Regelung:

  • Geschäfte müssen ab Dienstag, 13. April, wieder zum sogenannten Terminshopping zurückkehren. Sie dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Die Zahl an Kunden, die gleichzeitig eingelassen werden darf, wird beschränkt: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf zeitgleich einer Kundin oder einem Kunden Zutritt gewährt werden. Bei den Einzelterminen müssen medizinische oder FFP-2-Masken getragen werden.
  • Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
  • Proben- und Auftritte von Breiten- und Laienkultur-Ensembles sind wieder untersagt.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen nach den bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Großhandel
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
  • Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung erlaubt
  • Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen
  • Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben auch weiterhin die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches
  • Zulässig sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtunge.
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