Der eine sagt Ja, der andere Nein

SAARBURG/TRIER. (jp) Verbandsbürgermeister Günther Schartz und Landrat Richard Groß äußern sich im Gespräch mit dem TV zur Hangrutsch-Affäre in Freudenburg – und widersprechen sich dabei.

Worauf basierte die Überzeugung, Bauherr Braunshausen habe den Hangrutsch durch zu tiefe Ausgrabungen selbst verursacht? Saarburgs Verbandsbürgermeister Günther Schartz, gelernter Jurist, spricht von Ortsterminen sowie der "Befragung von Personen, die am Bau und an den Ausschachtungsarbeiten beteiligt waren" – vom Architekten bis zum Baggerfahrer. "In Kenntnis dieser Aussagen lag die Auffassung nahe, dass ein fehlerhaftes Handeln auch von Seiten des Grundstückseigentümers vorlag." Schartz räumt ein, dass Amtsrat Klaus Wagner "in einem Vermerk über eine Ortsbesichtigung am 11. März 1997" auf einen Hangrutsch hingewiesen hat, der 300 Meter vom Anwesen der Familie Braunshausen entfernt lag. "Diese Rutschung erfolgte im Jahr 1972, eine weitere im Jahr 1982." Der Saarburger Verwaltungschef bestätigt das Krisengespräch in der Kreisverwaltung vom 19. Juli 1999. "Das Gespräch fand auf Wunsch des damaligen Ortsbürgermeisters Michael Braunshausen statt." Schartz bestreitet jedoch, dass Kreisverwaltungsdirektor Martin Böckel oder ein anderer Teilnehmer des Gesprächs die Chancen einer Berufung gegen das Landgerichtsurteil als gering eingeschätzt hat. Schartz wörtlich: "Der Haftpflichtversicherer hat in einem Schreiben vom 29. Juni 1999 angeraten, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Es bestanden nämlich erhebliche Bedenken für einen Haftpflichtdeckungsschutz, weil das landgerichtliche Urteil seine Entscheidung im Wesentlichen auf arglistiges Verschweigen beim Verkauf des Grundstücks stützte." Diese Arglist sei dem damaligen Ortsbürgermeister Michael Braunshausen zugerechnet worden – "mit der Konsequenz, ihn gegebenenfalls in eine persönliche Haftung zu nehmen". Bestand Einigkeit über die Mithaftung der Orts- und Verbandsgemeinde? Schartz antwortet mit "Nein", Landrat Groß mit "Ja". Schartz: "Ich räumte zwar Fehler im Verwaltungsvollzug ein. Es wurde aber immer deutlich gemacht, dass der Ortsgemeinde die Tätigkeit der Verbandsgemeinde zuzurechnen sei. Insofern könne die Verbandsgemeinde als Körperschaft hier nicht belangt werden." Groß ergänzt: "Eine Mithaftung schließt eine Berufung keineswegs aus." Genauer: "Hätte die Ortsgemeinde keine Berufung eingelegt, bestand nach damaligen Stand die ernsthafte Gefahr, dass dies den Nichteintritt der Eigenschadensversicherung der Ortsgemeinde zur Folge hätte haben können." Der Landrat betont: "Eine weitere Fortführung des Rechtsstreites ergibt sich aus der Frage der angestrebten obergerichtlichen Entscheidung. Sie legt nicht nur fest, wofür der Unterlegene haftet, sondern auch, wofür er nicht haftet. Auch an einer Klärung dieser Frage musste die Ortsgemeinde Interesse haben." Wie geht es jetzt weiter? Schartz erläutert: "Am Anwesen Braunshausen stehen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an. Bezüglich der Kosten dieser Schadensbeseitigung, wie sie der Ortsgemeinde vom Gericht aufgegeben wurde, laufen die letzten Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer."

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