Der virtuelle Tod: So können Angehörige die Daten löschen lassen

Trier · Alle größeren Online-Netzwerke lassen Profile von Verstorbenen auf Anfrage löschen. Hierzu verlangen sie in der Regel einen Nachweis über den Tod des Mitglieds, üblicherweise in Form einer Geburts- oder Sterbeurkunde. Unterschiede bestehen bei der Frage, wer die Löschung beantragen kann.

Bei Facebook (23 Millionen Nutzer in Deutschland), den VZ-Netzwerken (16 Millionen) und Wer kennt wen (zehn Millionen) können dies sowohl Familienangehörige als auch Erben tun. Bei Erben verlangen die Netzwerke einen Erbschein. Beim Geschäftsnetzwerk Xing (fünf Millionen Nutzer) kann jeder ein betroffenes Profil melden. Xing deaktiviert das Konto dann für drei Monate und löscht die Daten danach automatisch.

Seit 2009 bietet Facebook die Möglichkeit, ein Profil in den sogenannten Gedenkzustand zu versetzen. Bestehende Kontakte können dann weiterhin Nachrichten auf der virtuellen Pinnwand hinterlassen.

Hinterbliebene haben zumeist zwei Wege, den Betreiber eines sozialen Netzwerks über einen Todesfall zu informieren. Nutzer können Profile über einen Direktlink melden. Angehörige, die nicht in einem sozialen Netzwerk angemeldet sind, können die Betreiber in der Regel per E-Mail oder über ein Online-Formular über den Tod eines Mitglieds informieren.

Kontaktmöglichkeiten:

Facebook:Formular Gedenkzustand: https://www.facebook.com/help/contact.php?show_form=deceased Formular Löschen: https://www.facebook.com/help/contact.php?show_form=memorialize_specia l_requests WKW: Allgemeines Kontaktformular: http://www.wer-kennt-wen.de/kontakt/ VZ-Netzwerke: E-Mail hilfe@vz.netTelefonsprechstunde: Dienstag und Donnerstag von 16 bis 18 Uhr, Telefon 030/40 50 427 312

Xing-Kontaktformular: https://www.xing.com/help/kontakt-3

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