Die Last mit der Leine

Trier · Hundehalter dürfen ihre Tiere nicht immer oder überall von der Leine lassen. Da es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden gab, erinnert die Stadtverwaltung noch einmal an die geltenden Regeln.

Trier. Eine Frau will im Weißhauswald joggen. Dabei trifft sie auf eine Gruppe von Hundehaltern, die ihre Vierbeiner frei laufen lassen. Auf die Bitte der Joggerin, die Tiere anzuleinen, reagieren die Hundebesitzer mit Unverständnis. Die Frau beendet ihre Joggingtour und beschwert sich bei Roman Schmitz, Leiter des kommunalen Vollzugsdienstes, der Teil des Ordnungsamts der Stadt ist.
"Immer wieder gibt es freilaufende Hunde und Menschen, die sich vor ihnen fürchten. Sie treffen täglich aufeinander, und das führt zu Beschwerden", weiß Schmitz. Neben diesem Fall gibt es weitere aktuelle Vorfälle in Trier, etwa Vorfälle, in denen eine Frau oder eine Schafsherde verwickelt waren (der TV berichtete).
Viele Hundebesitzer scheinen ihre Vierbeiner nach solchen Vorfällen zumindest für einige Tage anzuleinen, und Beschwerden über frei laufende Hunde bleiben aus. "Aber dann geht es wieder los", berichtet Schmitz.
Der Leiter des kommunalen Vollzugsdienstes weist auf die städtische Gefahrenabwehrverordnung hin, die den Hundeauslauf regelt. So heißt es in Paragraf 3, Absatz 1: "Tiere sind von Kinderspielplätzen, Brunnen, Weihern oder Wasserbecken fernzuhalten (Betretungsverbot)".
Absatz 2 gibt folgende Regelung vor: "Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und innerhalb von öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und unaufgefordert anzuleinen, wenn sich andere Menschen nähern oder sichtbar werden."
Eine Besonderheit ergibt sich für den Hundeauslauf auf Waldwegen: "Sie gelten nicht als öffentliche Straßen. Die Gefahrenabwehrverordnung kann hier also nicht greifen", informiert Schmitz. Allerdings gilt auf Waldwegen das Jagdrecht, das im rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz geregelt ist. Demnach sind Jäger befugt, wildernde Hunde zu töten. Sie gelten als wildernd, wenn sie Wild nachjagen und dieses gefährden (Paragraf 33, Absatz 6).
Pläne scheitern an Beiräten


"Das scheint vielen Hundebesitzern nicht bewusst zu sein", sagt Schmitz und ergänzt: "Gerade jetzt ist Jagdzeit." Roman Schmitz appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Hundebesitzer, die ihre Vierbeiner anleinen sollten.
Die Regelung gilt laut Landesjagdgesetz nicht für Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde sowie für Hunde, die sich nur vorübergehend von ihrem Besitzer entfernt haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
Spezielle Freilaufflächen für Hunde gibt es in Trier nicht. Überlegungen hierzu seien wegen drohender Lärmbelästigung und Hundekot auf erheblichen Widerstand der Ortsbeiräte gestoßen. Schmitz sieht für diese Einrichtungen innerhalb des Stadtgebiets auch keine Notwendigkeit, da es im Umland genügend Flächen und Wald gebe. red

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