Die Polizei darf das

Der Unmut des Lesers, der dem Trierischen Volksfreund dieses Foto zur Verfügung gestellt hat, ist durchaus verständlich. Es ärgert einfach, wenn andere etwas tun, was man selbst nicht darf. Allerdings ist es so, dass Polizeibeamte, Angehörige der Feuerwehr und anderer Berufsgruppen dann Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Verankert ist diese Regelung in § 35 Straßenverkehrsordnung. Vor diesem Hintergrund und der abgebildeten Örtlichkeit - die in unmittelbarer Nähe zur Ausweichliegenschaft des Land- und des Amtsgerichts in der Christophstraße 1 liegt - lässt sich wegen des nicht bekannten Aufnahmetages nur vermuten, dass hier Polizeibeamte möglicherweise aus einem laufenden Einsatz heraus einen Gerichtstermin wahrgenommen oder einen Festgenommenen bei Gericht vorgeführt haben. Man stelle sich vor, Polizeibeamte parkten ihren Streifenwagen "ordnungsgemäß" im Parkhaus und führten einen Festgenommenen in Handschellen zu Fuß quer durch die Stadt zum Gericht. Leserbriefe und Leserfotos wären garantiert, nicht nur mit Verweis auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern ganz sicher auch auf die grundgesetzlich verankerte Menschenwürde. Monika Peters, Sprecherin des Polizeipräsidiums Trier

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