Fehlende Versicherungsplakette Auf unversichertem E-Scooter in Trier unterwegs: Strafverfahren 

Trier ·   Eine 28-jährige Triererin, die laut Polizei auf der Saarstraße mit ihrem E-Scooter unterwegs war, hat nun mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, da an ihrem Kleinstfahrzeug keine Versicherungsplakette angebracht worden war.  Wie die Polizei mitteilt, können auch in Trier immer mehr sogenannter Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenbild beobachtet werden, deren Benutzer sich einer flexiblen Beförderung und eines guten Gewissens wegen emissionsfreier Verkehrsteilnahme erfreuen.

Eine 28 jährige Triererin, die laut Polizei mit ihrem unversicherten E-Scooter unterwegs war, hat nun mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Foto: TV/Klaus Kimmling

„Was viele jedoch scheinbar nicht wissen  ist, dass auch diese Art der Fortbewegung klaren Regeln für Fahrzeug und Fahrzeugführer unterliegt“, so die Polizei.

Ratschläge  der Polizei Sie rät, zunächst darauf zu achten, dass der Roller vom Hersteller mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis ausgestattet wurde. Nur so sei es möglich, einen Versicherungsschutz zu erhalten. Fahrzeuge ohne Allgemeine Betriebserlaubnis dürften auf öffentlichen Wegen gar nicht geführt werden, sondern lediglich auf privatem Grund. Da es sich per Definition um ein Kraftfahrzeug handele, dessen Höchstgeschwindigkeit über sechs Stundenkilometer liege, müsse der Roller auch pflichtversichert werden. Versicherungen und Hersteller hätten dafür bereits kleinere Aussparungen am Fahrzeug selbst, sowie kleine Plaketten entworfen, die am Roller entsprechend angebracht sein müssten. So ausgestattet, darf der Roller dann laut Polizei (wenn die weiteren technischen Voraussetzungen erfüllt sind) von dem mindestens 14 Jahre alten Fahrzeugführer auf Radwegen, Schutzstreifen und Radfahrstreifen gefahren werden. Nur wenn an der Örtlichkeit keiner dieser genannten Sonderbereiche vorhanden sei, dürfe man mit dem E-Scooter auf der Fahrbahn fahren. „Gehwege sind für sie in allen Fällen ein Tabu! Eine besondere Fahrerlaubnis ist nicht von Nöten, auch besteht keine Helmpflicht. Es wird jedoch dringend angeraten, wie auch auf dem Fahrrad, bei jeder Fahrt einen Schutzhelm zu tragen, um etwaige Unfallfolgen zu minimieren“, so die Polizei weiter.

0,5-Promillegrenze Im Hinblick auf das scheinbar unkomplizierte Heimkommen nach einer Party warnt die Polizei ausdrücklich: „Wie für jeden Kraftfahrzeugführer gilt auch für E-Scooter-Fahrer die 0,5 Promille-Grenze, ab der bei einem Verstoß ein Bußgeld von 500 Euro sowie Punkte in Flensburg drohen. Die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt bei einem Wert von 1,1 Promille, bei der sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden muss. Auch wenn der Wert unter 1,1 Promille liegt, könnte mit gewissen Ausfallerscheinungen wie unsicherer Fahrweise eine absolute Fahruntüchtigkeit begründet werden“. Gleiches gelte für das Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss. Wenn dies nachgewiesen werden sollte, drohten auch hier Ordnungswidrigkeits- und Strafanzeigen. Auf TV-Anfrage, ob in der Vergangenheit schon betrunkene oder zugedröhnte Fahrer von E-Scootern erwischt worden seien, erklärt ein Polizeisprecher, dass er diese Auskunft nicht geben könne. Der Grund: Die Daten ließen sich nicht aus den Polizeidatenbanken herausfiltern. Im Falle der 28-jährigen Triererin ist von den Beamten nach dem Tatvorwurf auch ein aufklärendes Gespräch geführt worden, um sie auf die genannten Umstände hinzuweisen.

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