Verwaltungsgericht hat entschieden Warum das Trierer Bürgerbegehren „eXhaus bleibt!“ unzulässig ist
Trier · Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage des Aktionsbündnisses „eXhaus bleibt!“ abgelehnt. Das Bündnis wollte auf juristischem Weg die Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens und einen damit verbundenen Bürgerentscheid erreichen.
Rückschlag für das Aktionsbündnis „eXhaus bleibt!“. Im Mai 2022 hatten Vertreter des Bündnisses das von rund 4800 Bürgern der Stadt Trier unterzeichnete Bürgerbegehren bei der Stadtverwaltung Trier eingereicht.
Konkret zur Abstimmung gestellt war die Frage „Sind Sie dafür, dass die Stadt Trier das Exzellenzhaus (Zurmaiener Straße 114, 54292 Trier-Nord) saniert und einen freien Träger der Jugendhilfe nach Fertigstellung beauftragt, das Objekt im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendkulturarbeit zu bewirtschaften?“. Im September 2022 hatte der Stadtrat beschlossen, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei.
Bürgerbegehren zum Exhaus widerspricht Ratsbeschluss
Die Richter der 7. Kammer haben die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (7 K 1271/23.TR). Die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegen stünden den vom Stadtrat beschlossenen Regelungen zur Wahrnehmung der zuvor von dem insolventen Verein Exzellenzhaus erbrachten Jugendhilfeaufgaben entgegen.
Der Stadtrat habe im Mai 2021 beschlossen, die ursprünglich für den insolventen Träger vorgesehenen Mittel an andere Träger zu vergeben, um diese finanziell zu fördern und damit die Fortführung der Jugendhilfeaufgaben zu sichern. Dieser Beschluss sei damit die Grundlage für weitere Maßnahmen und werde durch die Beklagte auch vollzogen.
Weil das Bürgerbegehren die beiden untrennbar miteinander verbundenen Ziele verfolge, den Gebäudekomplex Exzellenzhaus so zu sanieren, dass eine Nutzung für Zwecke der Jugendarbeit möglich ist, und das Gebäude anschließend einem freien Träger der Jugendhilfe zu überlassen, sei es auf Abänderung dieses Beschlusses gerichtet. Somit sei es als sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen.
Bei einem solchen Bürgerbegehren sehe die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung jedoch vor, dass das Bürgerbegehren innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beschlussfassung eingereicht werde. Diese Frist sei im Mai 2022 längst abgelaufen gewesen.
Wichtige Tatsachen im Bürgerbegehren zum Exhaus nicht genannt
Darüber hinaus erfülle die Begründung des Bürgerbegehrens nicht den Anforderungen. Insbesondere enthalte sie nicht alle wesentlichen Tatsachen, die Einfluss auf das Unterschriftsverhalten potenzieller Unterstützer haben könnten. Dazu zähle insbesondere, dass die Stadt Trier 2015 umfangreiche Sanierungen begonnen habe, die jedoch abgebrochen worden seien, nachdem sich der erforderliche Sanierungsbedarf als erheblich höher herausgestellt habe, als zunächst angenommen.
Darüber hinaus sei auch die Darstellung jedenfalls des wesentlichen Inhaltes des Ratsbeschlusses erforderlich. Auch die fehle. Schließlich sei die Begründung insoweit irreführend, als darin die Wiederherstellung der Angebote, die vor dem Wegfall des „Exhauses“ bestanden, gefordert werde. Dies erwecke den Eindruck, die Aufgaben seien nicht weitergeführt worden. Die meisten Jugendhilfeaufgaben seien jedoch in der Zwischenzeit von anderen Trägern an verschiedenen Orten innerhalb des Stadtgebiets fortgeführt worden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.