Fachbüros prüfen Standort für Energieprojekt
Trier/Longen/Ensch · Mit einem riesigen Pumpspeicherwerk an der Mosel bei Schweich wollen die Stadtwerke Trier die regional erzeugte Sonnen- und Windenergie effektiver nutzen (der TV berichtete). Um das umfangreiche Genehmigungsverfahren auf den Weg zu bringen, wurden inzwischen 20 Fachbüros mit verschiedensten Gutachten zur "Verträglichkeit" einer solchen Anlage beauftragt.
Trier/Longen/Ensch. Der Plan klingt gigantisch: Mit Hilfe eines Pumpspeicherkraftwerks wollen die Stadtwerke Trier (SWT) die in der Region erzeugte regenerative Energie in verbrauchsarmen Zeiten speichern und bei Spitzenbedarf zurück ins Netz einspeisen. Als Standort ist die Höhe im Dreieck Bekond, Longen und Ensch vorgesehen. Geplant sind dort zwei Wasserspeicherbecken mit jeweils 20 bis 30 Hektar Fläche und einem Fassungsvermögen von zusammen sechs Millionen Kubikmetern Wasser, was etwa 30 Millionen Badewannen mit 200 Litern Inhalt entspricht. Geschätzte Kosten: rund 400 Millionen Euro.
Strom für 500 000 Menschen
Ein unterirdischer Druckstollen soll die beiden Wasserspeicher verbinden. Der Höhenunterschied von 200 Metern zwischen dem Oberbecken bei Longen und dem Unterbecken bei Ensch sorgt für das entsprechende Gefälle zum Antrieb von unterirdischen Wasserturbinen mit 300 Megawatt Gesamtleistung. Nach Expertenangaben könnte mit diesem Speicherkraftwerk der Strombedarf für rund 500 000 Menschen in der Stadt Trier und in den Kreisen Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm ausgeglichen werden.
Ein kühnes Projekt, vor das der Gesetzgeber zunächst einmal die Hürden des Genehmigungsverfahrens errichtet hat.
Mit Energiekonzept vereinbar
Ende Juni haben die SWT die ersten Schritte in Richtung Planungs- und Genehmigungsverfahren getan. Bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz wurde der Antrag auf Eröffnung eines Raumordnungsverfahrens gestellt. Dazu SWT-Bereichsleiter Rudolf Schöller: "Bei dem Gespräch in Koblenz klang durch, dass unser Projekt grundsätzlich mit den Zielen des regionalen Energiekonzepts vereinbar ist."
Nach dem ersten Kontakt in Koblenz hat die SGD Nord zunächst eine umfangreiche Gutachtenliste präsentiert. Die angeforderten Expertisen müssen von den SWT bis Frühjahr 2012 zur Eröffnung des Raumordnungsverfahrens eingereicht werden.
Die Fläche des dabei zu untersuchenden Gebiets zwischen Bekond, Longen und Ensch beträgt etwa 1000 Hektar. Dies geht weit über die Gesamtgröße der dort geplanten Bebauung mit Speicherbecken und Wegen (etwa 150 Hektar) hinaus.
Folgende Faktoren sollen beleuchtet werden: Auswirkung des Projekts auf das Landschaftsbild und auf geschützte Arten wie Tagfalter, Hirschkäfer, Fledermaus, wald- und wildökologische Auswirkungen, mögliche Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion der Landschaft und Auswirkungen auf den Tourismus. Auch Alternativen zum Projekt sind zu prüfen.
20 Fachbüros beteiligt
Schöller: "Insgesamt haben wir 20 verschiedenste Fachbüros mit den Gutachten beschäftigt. Untersucht werden aber auch Bereiche außerhalb des Raumordnungsverfahrens - etwa technische Konzepte eines Speicherwerks." Sind alle Expertisen erstellt, soll das eigentliche Raumordnungsverfahren im Frühjahr 2012 eröffnet und im Herbst des Jahres abgeschlossen werden.
Die für das Projekt veranschlagten 400 Millionen Euro können die SWT nicht allein stemmen. Nach Angaben der SWT ist das Interesse an einer Beteiligung seitens des Kreises Trier-Saarburg und anderer Nachbarkreise hoch. Verschiedene Beteiligungsmodelle würden noch geprüft. Ebenfalls zu prüfen sei die Beteiligung von privaten Kleinanlegern im Bereich unter der 10 000-Euro-Marke.
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist ein Vorgutachten über die Verträglichkeit von Großprojekten, die von überörtlicher Bedeutung sind. Dies kann die Trassenführung einer Autobahn sein, die Ansiedlung eines Einkaufszentrums oder der Bau einer Industrieanlage. Dabei wird im ROV geklärt, ob ein Projekt mit den Zielen der regionalen Raumordnung (etwa in Hinblick auf Tourismus, Landwirtschaft und Landschaftsbild) vereinbar ist. Das ROV hat keine rechtliche Wirkung und kann nicht verwaltungsgerichtlich angefochten werden. Die Erkenntnisse aus dem ROV müssen aber bei allen nachfolgenden Genehmigungsverfahren als Maßstab berücksichtigt werden. f.k.