Gesellschaft Feiertagsruhe an Ostern

Trier · Zwischen Gründonnerstag und Ostern gelten nach Angaben des städtischen Ordnungsamts besondere Regeln zur Einhaltung der Feiertagsruhe: Öffentliche Tanzveranstaltungen sind von Gründonnerstag (29. März), 4 Uhr, bis Ostersonntag (1. April), 16 Uhr, untersagt.

Feiertagsruhe an Ostern
Foto: dpa/Patrick Pleul

Dieses Verbot gilt außerdem am Karfreitag (30. März) von 4 Uhr bis Mitternacht für alle Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, sowie Sportveranstaltungen. Diese dürfen außerdem an Ostersonntag (1. April) bis 13 Uhr nicht stattfinden.

Verstöße gegen diese Regelungen sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen beim Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-3324 oder -3325.

(red)
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