Straftaten Gefängnis für Attacke auf Joggerin

Trier/Newel · Das Amtsgericht Trier hat einen 26-Jährigen zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er bei Newel über eine junge Frau hergefallen sein soll.

Versuchte Vergewaltigung und Körperverletzung – so lautete zunächst die Anklage gegen einen 26-Jährigen aus dem Eifelraum. Während einer Arbeitstour mit dem Firmentransporter war er demnach am 19. Januar am Ortsrand von Newel über eine junge Joggerin hergefallen. Der Versuch, die 16-Jährige zu seinem Wagen zu zerren, scheiterte an ihrem heftigen Widerstand. Er entschuldigte sich sogar bei der Jugendlichen, die nach der Attacke aus der Nase blutete. Eine Frau aus dem Ort nahm die Verletzte in ihrem Wagen mit – und der Angeklagte flüchtete Hals über Kopf. Die Jugendliche erlitt ein Trauma, an dem sie noch heute leidet (der TV berichtete).

Diesen Tatablauf konnte das Jugendschöffengericht schon am ersten Verhandlungstag lückenlos aufarbeiten. Dabei halfen die genauen Aussagen der Überfallenen und der Autofahrerin. Doch der Angeklagte schweigt an beiden Verhandlungstagen. „Dieses Schweigen, auch gegenüber der überfallenen Jugendlichen, nehme ich auf meine Kappe“, wird der Koblenzer Verteidiger Olaf Langhanki später erklären. Er rate von Entschuldigungen und Kontaktaufnahmen in der Verhandlung stets ab, weil das erfahrungsgemäß für die Tatopfer nichts Gutes bringe.

Alle Versuche des Gerichts, sich ein genaues Bild über den Angeklagten zu machen, scheitern. Auch das Gutachten des Mainzer Psychiaters Dr. Thomas Mayer führt nicht weiter. „Der Angeklagte war nicht bereit, sich von mir explorieren zu lassen oder auch nur mit mir zu sprechen“, sagt der Experte. Er kann nur ausschließen, dass der offenbar psychisch gesunde Angeklagte zur Tatzeit in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Der Mann sei voll schuldfähig.

Ist der Angeklagte maßgeblich vom Sexualtrieb gesteuert? Mayer schließt das nicht aus, spricht von paraphilen (von der Norm abweichenden) Neigungen, auf die eine Häufung von sadomasochistischen Seiten auf seinem Smartphone schließen lassen könnte.

Auch die Aussagen der beiden ehemaligen Lebensgefährtinnen des Angeklagten ergeben ein widersprüchliches Bild: Fleißig sei er, arbeite handwerklich an Haus und Wohnung. Aber untreu sei er auch, habe Geheimnisse, lüge viel und gerne, nerve mit seinen Sado-Spinnereien. Und dann sei da wohl noch ein Verhältnis mit einer 16-Jährigen gewesen. Und der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts erinnert sich an den Haftprüfungstermin nach der Festnahme: „Äußerlich wirkte er ruhig, aber unter der Oberfläche brodelte etwas. Da baute sich eine Spannung im Raum auf.“

So bleiben am Ende nur die Fakten des Tatgeschehens. Und ausnahmsweise sind sich Anklage und Verteidigung einig: Dass er unmittelbar nach dem Angriff auf die Jugendliche von ihr abließ, weil sie blutete, sich entschuldigte und ihr Handy suchte, sei als strafbefreiender Rücktritt vom Versuch einer Tat zu werten. Doch welche Tat sollte es werden? Da streiten sich wieder Ankläger und Verteidiger, denn, so Anwalt Langhanki: „Wer weiß, ob er sie tatsächlich vergewaltigen oder nur sexuell belästigen wollte oder etwas anderes vorhatte?“

Den Schwerpunkt auf die Leiden und Folgen für das Opfer legt in ihrem Schlusswort Nebenklagevertreterin Ruth Streit-Stifano. Staatsanwalt Parent beantragt zwei Jahre und acht Monate Haft wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Der Verteidiger verneint die Freiheitsberaubung mit Hinweis auf die herrschende Rechtsmeinung – das Opfer befand sich nur ganz kurze Zeit in der Gewalt des Täters. Langhanki sieht stattdessen den Tatbestand der Nötigung und Körperverletzung erfüllt und stellt eine entsprechende Strafe ins Ermessen des Gerichts.

Dessen Entscheidung: ein Jahr und sechs Monate Haft ohne Bewährung wegen Nötigung und Körperverletzung. Dann gibt Richterin Patzak dem Angeklagten einige düstere Worte mit auf den Weg: „Sie werden ihre Resthaft bald absitzen. Aber wir haben Bedenken, wie es in Ihrem Leben später weitergeht, wenn Sie nicht an sich arbeiten. Das Strafrecht ist hier am Ende, aber auch im Vollzug gibt es Möglichkeiten für eine Sexualtherapie.“ Erklärungen werden keine abgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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