Justiz Gericht: Das ist kein Federweißer

Trier · Unter den Begriff „Federweißer“ fallen nur frische Erzeugnisse, die gären. Das hat die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer“ laut Urteil unzutreffend und geeignet, den Verbraucher irrezuführen.

Eine Klägerin hatte einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr gebracht, bei dem der Gärvorgang unterbrochen wurde. Sowohl die Etikettierung als auch die Bewerbung des Produktes vermittelten dem Verbraucher nach Auffassung des Landesuntersuchungsamts den Eindruck, es handele sich um einen Federweißen. Deshalb bemängelte die Behörde, die Bezeichnung des Produktes sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, da es als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch keiner sei. 

Daraufhin hatte die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter der streitgegenständlichen Etikettierung in den Verkehr zu bringen. Aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich ihrer Auffassung nach nicht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse.

Die Klage blieb jedoch erfolglos, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Darstellung des Produktes der Klägerin als Federweißer gegen die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes verstoße. Gegen die Entscheidung des Gerichts können die Beteiligten Berufung beantragen.

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