Gericht gibt Betreuer von kranken Schwänen recht

Trier · Der Vorsitzende eines Vereins zur Betreuung kranker, wildlebender Schwäne darf sich weiter um hilfsbedürftige Tiere kümmern. Das Trierer Verwaltungsgericht hob ein zuvor von der Kreisverwaltung ausgesprochenes Verbot wieder auf.

Der Kläger hatte sich in der Vergangenheit um kranke Schwäne gekümmert und diese eingefangen, um sie zu betreuen. Der Landkreis Trier-Saarburg hatte daraufhin dem Mann untersagt, wildlebende Schwäne weiter einzufangen. Begründet wurde dies damit, Schwäne seien mehrfach bedingt durch die Haltung erkrankt und sie seien nicht rechtzeitig ausgewildert worden.

Der Schwanenbetreuer klagte dagegen. Er sagt, er habe sich die Schwäne nicht angeeignet, sondern lediglich verletzte, kranke Schwäne aufgenommen, gepflegt und anschließend wieder ausgewildert. Außerdem sei er in einer Vielzahl von Fällen von deutschen und luxemburgischen Behörden zu Hilfe gerufen worden.

Die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hoben jetzt die Verfügung des Landkreises auf. Ein uneingeschränktes Verbot des Einfangens, so die Richter, sei nur möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein natur- oder tierschutzwidriges Verhalten vorlägen. Der Landkreis habe aber die behaupteten Verstöße nicht durch konkrete Fakten belegt. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren ausgeführt, dass dass die Schwanenbetreuung durch den Verein einschränkungslos als positiv zu beurteilen sei und ein erheblicher Bedarf an der Tätigkeit des Vereins gesehen werde. Angesichts dieser Feststellungen sei die Begründung der streitigen Verfügung unzureichend. Dass der Kläger als Vereinsvorsitzender zwischenzeitlich sein Verhalten so grundlegend verändert haben solle, dass durch ihn nunmehr erhebliche Gefahren für Schwäne ausgelöst würden, sei ihr nicht zu entnehmen.

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